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StGB NRW-Mitteilung 366/2003 vom 14.04.2003
Härteklausel im Lernmittelfreiheitsgesetz als Kann-Regelung
Die Fraktion der SPD und die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag haben zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (Drucksache 13/3177) einen Änderungsantrag in den Haushalts- und Finanzausschuß eingebracht. Bei der in Artikel 9 § 5 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz vorgesehenen Härtefallklausel wird die Soll-Regelung in eine Kann-Vorschrift umgewandelt. Darüber hinaus sind Vereinfachungstatbestände aufgenommen worden. Hiermit wird der Kritik insbesondere des Städte- und Gemeindebundes an dem Gesetzesentwurf Rechnung getragen. Konkret hat der Änderungsantrag folgende Fassung:
Der Schulträger kann durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung des Sozialdatengeheimnisses vorsehen, daß der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen kann, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu einer besonderen sozialen Härte führt. Satz 1 gilt entsprechend für den Personenkreis nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die Schulträger berechtigt, ausschließlich auf von den Antragsstellern vorzulegende Bescheide zurückzugreifen.
Der Landtag hat das Gesetz am 09.04.2003 beschlossen.
Az.: IV/2 215-1/1