Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 292/2018 vom 24.05.2018

Haftung bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Das Bundesfinanzministerium hat am 09.05.2018 ein Rundschreiben - Az.: III C 2 -S 7279-a/O :002 - zur Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring veröffentlicht, das wir im Folgenden wiedergeben:

I. Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring

Mit seinem Urteil XI R 28/13 vom 16. Dezember 2015 (BStBl II 2018 S. XXX) hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt. Dann kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG grundsätzlich in Betracht.

Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die durch Verwaltungsanweisung in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE geregelte weitgehende Ausnahme der Abtretungen im Rahmen des Forderungsverkaufs von der Haftung nach § 13c UStG weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Verwaltung in § 13c Abs. 1 UStG umgesetzt. Das BFH-Urteil wird veröffentlicht.

II. Anwendung

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de ) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Az.: 41.6.8.1-003/003

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