Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 793/1999 vom 20.11.1999

Halbteilungsgrundsatz gilt nicht für Einkommensteuer

In seinem Beschluß zur Vermögensteuer vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe (sog. Halbteilungsgrundsatz).

Nunmehr hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren durch Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97 - entschieden, daß der sog. Halbteilungsgrundsatz bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hält eine Belastung des zu versteuernden Einkommens durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer von mehr als 50 v.H. - im Urteilsfall betrug die Belastung mit Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer im Streitjahr 1994 59,95 v.H. des zu versteuernden Einkommens - für nicht verfassungswidrig. Dem Grundgesetz sei kein Gebot zu entnehmen, die Belastung mit Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer auf höchstens 50 v.H. des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Die im Urteilsfall gegebene Belastung mit etwa 60 v.H. verstoße auch nicht gegen das sog. Übermaßverbot.

Der Bundesfinanzhof verneint eine Bindung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Halbteilungsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht habe durch den Beschluß vom 22. Juni 1995 über die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer entschieden. Allein diese sei Streitgegenstand des damaligen Normenkontrollverfahrens gewesen. Die in § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vorgeschriebene Bindung der Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich nur auf den Streitgegenstand; sie sei auf die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes bezogen auf das überprüfte Vermögensteuergesetz beschränkt.

Az.: IV/1-921-00

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search