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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 172/2000 vom 20.03.2000
Halte- und Parkverbotsschilder zum Zweck der Straßenreinigung
Die Durchführung der Straßenreinigung wird vielerorts durch zeitlich begrenzte Halte- und Parkverbote erleichtert. Dazu auch eine ortsfeste Beschilderung zuzulassen, hat der Bund-Länder-Fachausschuss StVO abgelehnt; die Regelung soll auch künftig nur durch mobile Schilder zulässig sein.
In der Vergangenheit hatte eine Reihe von Städten die Anordnung des Zeichens 283 beantragt, um für die Zeit der Durchführung der Straßenreinigung das Halten und Parken verhindern. Um den Verwaltungsaufwand zu beschränken, wurde die ortsfeste Anordnung beantragt. Zumindest die oberste Straßenverkehrsbehörde des Freistaates Sachsen hat die Straßenverkehrsbehörden angewiesen, derartige Anordnungen aufzuheben. Statt dessen sei rechtlich lediglich die zeitweise Aufstellung von nicht ortsfesten Verkehrsschildern zulässig.
Die Praxis mobiler Verkehrszeichen hat sich nicht bewährt, da diese all zu oft versetzt werden. Auf Anregung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages hatte sich deshalb der DStGB mit der Bitte an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) gewandt, durch Änderung der StVO auch ortsfeste Schilder mit Zusatzschild zuzulassen.
Nach Behandlung im Bund-Länder-Fachausschuss StVO hat jetzt das BMVBW eine derartige Regelung abgelehnt. Eine solche Maßnahme verursache einen immensen kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der zwangsläufigen Folge von Überschneidungen mit den allgemein schon zahlreichen und weiterhin erforderlichen Park- und Halteverboten eine verständliche Darstellung des Gewollten für den Adressaten nahezu unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen. Trotz der geschilderten praktischen Mängel und Probleme kämen deshalb auch weiterhin nur mobile Beschilderungen in Betracht.
Az.: III 151 - 23