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StGB NRW-Mitteilung 534/2001 vom 05.09.2001
Handhabung der Schulbudgets und Mitbestimmung
Der beim Schulamt für eine kreisfreie Stadt gebildete Personalrat für Lehrer und Lehrerinnen an Grund- und Hauptschulen machte ein Mitbestimmungsrecht an einer Dienstanweisung des Oberstadtdirektors zur Handhabung der Schulbudgets an den Schulen der Stadt geltend. Diese enthalten auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der kreisfreien Stadt Mittel aus verschiedenen Haushaltsstellen, die den jeweiligen Schulen haushaltsmäßig zur eigenen Verwaltung zur Verfügung gestellt und einem entsprechenden Schulgirokonto überwiesen werden.
Mit Beschluß vom 03.02.2000 (Az.: 1 A 4968/98.PVL) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, daß die Dienstanweisung des Oberstadtdirektors zur Handhabung der Schulbudgets an den Schulen der Stadt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Beteiligten im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW darstellt. Als Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW sei grundsätzlich jede Handlung und Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, mit der er in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regele. Eine Maßnahme sei mithin zu verneinen, wenn eine Dienststelle rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen sei, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen. Davon ausgehend liege keine Maßnahme der Beteiligten vor. Der beanstandeten Dienstanweisung des Oberstadtdirektors liege gerade keine Entscheidung der beteiligten Leitung des Schulamtes, bei dem der Antragsteller gebildet ist, zugrunde. Zwar sei der Oberstadtdirektor nunmehr Oberbürgermeister nach § 18 Abs. 3 Schulverwaltungsgesetz Mitglied des Schulamtes und als solches auch Mitglied der Dienststellenleitung. In dieser Funktion habe er aber bei Erlaß der streitigen Dienstanweisung nicht gehandelt. Der Oberstadtdirektor sei vielmehr ausschließlich in seiner Funktion als Verwaltungsspitze der Stadt zur Regelung einer Angelegenheit der städtischen Schulen im Rahmen der nach §§ 2, 10 Schulverwaltungsgesetz gegebenen Schulträgerschaft tätig geworden.
Die Entscheidung kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: IV/2-200-76