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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 651/2003 vom 21.08.2003
Haushaltsbegleitgesetz 2004 mit negativen Folgen für Gemeindefinanzen
Das Bundeskabinett hat am 13. August 2003 u.a. das Vorziehen der dritten Steuerreformstufe sowie ein Sparpaket zur Teilfinanzierung der dadurch bedingten Einnahmeausfälle auf den Weg gebracht. Ohne die Gegenfinanzierungsmaßnahmen rechnen wir bundesweit mit Einbußen für die Kommunen von 3,5 Mrd. Euro aufgrund des Vorziehens der Steuerreform, da unter anderem auch wegen der Steuereinbußen der Länder mit gekürzten Zuweisungen gerechnet werden muss. Die gleichzeitig zur Gegenfinanzierung vorgeschlagenen Maßnahmen werden bei weitem nicht ausreichen, um diese Zusatzbelastung kommunaler Haushalte auszugleichen. Wir haben zu dem Vorziehen der Steuerreform klargestellt, dass es für die Kommunen keinen Spielraum gibt, dies auch nur teilweise mit zu finanzieren.
Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:
1. Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform von 2005 auf 2004:
Die Bündelung der letzten beiden Stufen der Steuerreform führt zu einer Entlastung von Bürgern und Unternehmen im Umfang von insgesamt 21,8 Milliarden Euro. Unter anderem werden der Spitzensteuersatz von 48,5 auf 42 Prozent und der Eingangssteuersatz von 19,9 auf 15 Prozent sinken. Der Grundfreibetrag soll von 7.206 auf 7.664 Euro steigen.
2. Wegfall von Eigenheimzulage und Wohnungsbauprämie für Neufälle ab 2004:
Stattdessen stellt der Bund 25 Prozent der Einsparungen bis zum Jahr 2011 für ein Zuschussprogramm zur Strukturverbesserung in Städten zur Verfügung. 25 % der Einsparungen sollen der Städtebauförderung zugute kommen.
3. Begrenzung der Entfernungspauschale:
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird abgesenkt. Die Absenkung der Pauschale gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, wie sie zu ihrer Arbeitsstätte gelangen. Betragen die anzusetzende Entfernungspauschale oder die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel zusammen mit weiteren Werbungskosten nicht mehr als 1.044 Euro, kommt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in der Steuererklärung zum Ansatz.
4. Begrenzung des Weihnachtsgeldes bei Versorgungsempfängern des Bundes:
Bei Pensionären des Bundes wird das Weihnachtsgeld auf 50 Prozent eines Monatsbeitrages begrenzt. Bei aktiven Beamten, Richtern und Soldaten wird die Sonderzahlung auf 60 Prozent rückgeführt. Das Urlaubsgeld wird gestrichen.
5. Wegfall des Haushaltsfreibetrags:
Der Haushaltsfreibetrag (zuletzt 2.340 Euro) entfällt im Rahmen der dritten Stufe der Steuerreform ab 2004. Der Abbau wird im Wesentlichen durch die Tarifentlastungen bei der Einkommenssteuer abgefangen. Die ca. 300.000 Alleinerziehenden sollen hingegen einen neuen steuerlichen Freibetrag von 1.300 Euro bekommen.
6. Absenkung der Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld:
Durch eine Absenkung der Einkommensgrenzen während der ersten 6 Monate wird das Erziehungsgeld auf die wirklich bedürftigen unteren Einkommensschichten konzentriert.
7. Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter:
Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter sollen künftig weniger großzügig als bisher genau dem verbleibenden Jahreszeitraum zugerechnet werden. Dabei geht es um Güter, die im Verlauf eines Jahres angeschafft wurden.
8. Abbau der Förderung des Agrardiesels:
Die Förderung des Agrardiesels für Land- und Forstwirte soll von 2005 an um 157 Millionen Euro abgebaut werden.
9. Unterbindung der missbräuchlichen Ausnutzung bei der Umsatzsteuer:
Die missbräuchliche Ausnutzung bei der Umsatzsteuer soll in mehreren Schritten in den Branchen Bau und Agrar unterbunden werden. Die Umsatzsteuer auf landwirtschaftliche Vorprodukte wie Futtermittel soll von sieben auf 16 Prozent steigen.
10. Reduzierung der allgemeinen Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung:
Die allgemeinen Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung sollen um jährlich 2 Mrd. Euro reduziert werden.
Das Haushaltbegleitgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere aus den Änderungen des Eigenheimzulagengesetzes, des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Außensteuer- und Umsatzsteuergesetzes (Art. 105 Abs. 3 GG).
Der StGB NRW verlangt nach wie vor einen vollständigen Ausgleich für die kommunalen Einnahmeminderungen im Zusammenhang mit dem Vorziehen der Steuerreform. Die bisher vorgelegte teilweise Gegenfinanzierung reicht nicht aus. Die These von der Selbstfinanzierung durch einen Konjunkturbelebungseffekt der vorgezogenen Steuersenkung dürfte sich zumindest in diesem Fall nicht bestätigen. Denn die Zurückhaltung im Konsum- und Investitionsverhalten wird erst dann nachhaltig schwinden, wenn ein klar überschaubares Paket struktureller Reformen überzeugend dargeboten wird, so dass für die Menschen ihre künftige finanzielle Situation wieder besser kalkulierbar wird. Die augenblickliche Reformdebatte sorgt aber keineswegs für eine solche Klarheit und Planungssicherheit, die eine Konjunkturbelebung vorantreiben würde.
Az.: IV/1 920-03/4