Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 149/2004 vom 19.02.2004

Haushaltsbegleitgesetz 2004

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sieht vor allem das Vorziehen von Steuersenkungen sowie einige Maßnahmen zur Gegenfinanzierung vor. Im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens wurde der Umfang der Steuersenkungen reduziert und das Ausmaß der Gegenfinanzierung ausgeweitet. Insgesamt soll dieses Gesetz den Gemeinden im Jahr 2004 nach BMF-Angaben über 1,1 Mrd. € Mindereinnahmen bringen. Zusammen mit Zuweisungskürzungen, mit denen einige Länder ihre Mindereinnahmen teilweise an die Kommunen weiter geben, halten wir jedoch ein Volumen an gemeindlichen Mindereinnahmen in Höhe von rund 1,8 Mrd. € im Jahr 2004 für eher zutreffend. Immerhin sollen nicht mehr wie bisher geplant der überwiegende Teil, sondern nur noch rd. 30 % der Mindereinnahmen der Steuertarifsenkung durch neue Schulden finanziert werden.

Im Einzelnen regelt das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vor allem:

1. Niedrigere Steuersätze und höhere Grundfreibeträge

  • Der Grundfreibetrag, das heißt der steuerfreie Teil des Einkommens, wird pro Person von 7.235 auf 7.664 Euro steigen.


  • Der Eingangssteuersatz wird von derzeit 19,9 Prozent auf 16 Prozent sinken. Zum 01.01.2005 sinkt er dann auf 15 Prozent.


  • Der Höchststeuersatz sinkt von derzeit 48,5 Prozent auf 45 Prozent im Jahr 2004 und auf 42 Prozent zum 01.01.2005.


  • Zur Entlastung von Müttern oder Vätern, die mit ihren Kindern (unter 18 Jahren) allein in einem Haushalt leben, wird es ab dem 01.01.2004 einen "Steuerentlastungsbetrag für echte Alleinerziehende" in Höhe von 1.308 Euro jährlich geben.

Insgesamt erreichen die Steuerentlastungen ab 01.01.2004 bereits ein Volumen von 15 Mrd. Euro. Die letzte Stufe der Steuerreform tritt dann zum 01.01.2005 in Kraft. Dies wird laut BMF eine weitere Entlastung der Steuerzahler um 6,5 Milliarden Euro bedeuten.


2. Weitere Änderungen im Einkommensteuerrecht

  • Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale wird auf 30 Cent pro Entfernungskilometer gesenkt. Zurzeit gibt es für die ersten zehn Kilometer 36 Cent und für jeden weiteren Kilometer 40 Cent. Mehr als 4.500 Euro können nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Kraftwagen benutzt. Bisher lag diese Grenze bei 5.112 Euro pro Kalenderjahr.


  • Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage wird zum 01.01.2004 gekürzt. Zukünftig soll nicht mehr zwischen Neubauten und bereits bestehenden Gebäuden unterschieden werden. Der Förderhöchstbetrag wird auf einheitlich 1.250 Euro herabgesetzt. Die Kinderzulage wird von 767 auf 800 Euro erhöht. Ausbauten und Erweiterungen werden künftig nicht mehr gefördert. Die Grenze für die Geltendmachung der Eigenheimzulage verringert sich auf 70.000 (Alleinstehende) / 140.000 Euro (Ehegatten); für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich dieser Betrag um 30.000 Euro.


  • Wohnungsbauprämie: Bei der Wohnungsbauprämie wird die Förderung von 10 Prozent auf 8,8 Prozent der Aufwendungen herabgesetzt.


  • Pauschbetrag für Werbungskosten: Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmern vermindert sich von 1.044 auf 920 Euro, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen wurden.


  • Einkünfte aus Kapitalvermögen: Der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen vermindert sich von 1.550 (Alleinstehende) / 3.100 Euro (Ehegatten) auf 1.370 /2.740 Euro.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Künftig wird die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bereits dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Bisher lag die Grenze genau bei 50 Prozent.


  • Arbeitnehmersparzulage: Im Rahmen der Vermögensbildung wird die Arbeitnehmersparzulage auf 18 Prozent (bisher 20 Prozent) der angelegten vermögenswirksamen Leistungen reduziert und auf einen Höchstbetrag von 400 Euro (bisher 408 Euro) reduziert. Im Beitrittsgebiet reduziert sich der Zulagesatz von 25 Prozent auf 22 Prozent. Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, werden im Rahmen des Kindergeldrechts zukünftig berücksichtigt, wenn sie Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 Euro (bisher: 7.188 Euro) erzielen.


3. Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Umsatzsteuergesetz) wird geändert:

  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird um Umsätze erweitert, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und der leistende Unternehmer zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Diese Option zur Umsatzsteuerpflicht ist zum Schutz des Leistungsempfängers im notariellen Kaufvertrag zu erklären. Zusätzlich unterliegen Umsätze für Bauleistungen dieser Regelung. Dabei wird der Begriff der Bauleistungen eigenständig im Umsatzsteuergesetz geregelt. Ausdrücklich ausgenommen werden Planungs- und Überwachungsleistungen. Der Kreis der Steuerschuldner wird beschränkt auf Unternehmer, die Bauleistungen erbringen.


  • Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf Leistungsempfänger bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen durch inländische Unternehmen wurde nicht verwirklicht.


Az.: IV/1 921-00/2

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