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StGB NRW-Mitteilung 12/2013 vom 20.12.2012
Haushaltsentschädigung für Ratsmitglieder neu geregelt
Durch Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Haushaltsentschädigung in § 45 Abs. 3 GO neu geregelt. Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt leben. Mit dieser Regelung können nur noch die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung beantragen, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte. Haushaltsführende eines Drei-Personen-Haushaltes (früher 2) können hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine Haushaltsentschädigung beantragen.
Es stellt sich die Frage, inwieweit die Entscheidung des OVG vom 05.10.2010 (Az.: 15 A 79/10) weiterhin zu berücksichtigen ist. Das Gericht hatte zum einen festgestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit auch bei Haushaltsarbeit ermittelt werden muss und dass den Haushaltsführenden nur dann eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn die Mandatswahrnehmung in die regelmäßige Arbeitszeit der Haushaltsführenden fällt. Da nach Änderung des § 45 GO nicht mehr auf die „regelmäßige“ Arbeitszeit abzustellen ist, kommt die Zahlung von Verdienstausfall und Haushaltsentschädigung auch für Zeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in Betracht. Diese ist somit kein Ausschlusskriterium mehr für die Geltendmachung von Verdienstausfall/Haushaltsentschädigung. Insofern ist die OVG Entscheidung überholt. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die übliche Arbeitszeit abzufragen, um für diese Zeiten weiterhin ohne besondere Nachweise Verdienstausfall zahlen zu können.
Darüber hinaus hatte das Gericht klargestellt, dass für ein mandatsbedingtes Unterbleiben von Haushaltsführungstätigkeit eine Entschädigung nur dann zu gewähren ist, wenn die Haushaltsführungstätigkeit nicht adäquat zu einem anderen Zeitpunkt vor- oder nachgeholt werden kann. Dies gilt nach Auffassung der Geschäftsstelle auch nach der neuen Rechtlage fort, da § 45 GO auch weiterhin auf die Erforderlichkeit abstellt. Es kann also auch nach neuer Rechtslage verlangt werden, dass die Haushaltstätigkeit soweit möglich so organisiert wird, dass sie nicht mit der Mandatsausübung kollidiert.
Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass das Merkmal der Haushaltsführung nach wie vor verlangt, dass das betreffende Rats-/Ausschussmitglied die volle Verantwortung für einen Haushalt übernommen hat. Werden hingegen nur untergeordnete Hilfstätigkeiten im Haushalt ausgeführt, ist keine Haushaltsführung gegeben und damit auch keine Haushaltsentschädigung zu gewähren. Vielmehr muss das betreffende Rats-/Ausschussmitglied regelmäßig die üblicherweise in einem Haushalt anfallenden Arbeiten nicht nur für sich, sondern auch für die anderen im Haushalt lebenden Familienmitglieder erledigen (OVG NRW, Urteil vom 26.09.1996 — 15 A 2733/93, in NVWZ 1997 S. 617). Bei einer gleichberechtigten Aufteilung der Haushaltsführung ist der Anspruch auf Haushaltsentschädigung hingegen nach wie vor ausgeschlossen.
Az.: I/2 020-08-45