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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 592/1996 vom 20.12.1996
Haushaltssituation der Landschaftsverbände
1. Haushaltssituation des LWL unter Berücksichtigung des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI)
Der LWL hat im Vorgriff auf die zu erwartenden Entlastungen aus der 2. Stufe der Pflegeversicherung und im Hinblick auf die äußerst angespannte Finanzsituation seiner Mitgliedskörperschaften in den Haushaltsplänen der Jahre 1995 und 1996 ein Defizit von rd. 500,0 Mio DM in Kauf genommen.
Seit dem 01.07.1996 wachsen nunmehr die Entlastungen aus der 2. Stufe der Pflegeversicherung in die Finanzsituation des LWL hinein. Der LWL hat im Sommer 1994 eine Modellrechnung über mögliche Einsparungen aus dem SGB XI für ein volles Kalenderjahr am Beispiel der hochgerechneten Daten aus dem Jahre 1996 erstellt. Die im Vorjahr auf der Basis dieser Modellrechnung errechnete mögliche Entlastung betrug rd. 730,0 Mio DM. Nach den heute vorliegenden Erkenntnissen kann erwartet werden, daß die tatsächliche Entlastung für ein volles Kalenderjahr der Höhe nach den Modellrechnungen entspricht. Allerdings wird die Entlastung durch Mehrbelastungen aus dem 1. SGB XI Änderungsgesetz und der Novelle des BSHG geschmälert.
Für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.12.1996 hat der LWL die 1. Hälfte der Entlastung aus der Pflegeversicherung bereits haushaltsverbessernd in die Planung für das Jahr 1996 einbezogen. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes 1997 wurde die 2. Hälfte der Entlastung aus der Pflegeversicherung berücksichtigt. Den Entlastungen stehen allerdings auch unerwartet hohe Belastungen des LWL durch das Landespflegegesetz (PfG-NW) gegenüber. Die finanzielle Entlastung aus der Pflegeversicherung bleibt deshalb, wie die nachfolgenden Darlegungen zeigen, weit hinter den Erwartungen des LWL zurück.
2. Haushaltssituation des LVR unter Berücksichtigung des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI)
Die Entwicklung beim LVR ist ähnlich.
Der Doppelhaushalt 1995/1996 wies, unter Beibehaltung eines Umlagesatzes von 18,5 %, im Haushaltsjahr 1995 einen Fehlbedarf in Höhe von 507,0 Mio DM aus, sollte aber - unter der Prämisse des Inkrafttretens der Pflegeversicherung für den stationären Bereich zum 01.07.1996 und eines Halbjahresbetrages aus hieraus resultierenden Einsparungen - im Haushaltsjahr 1996 wieder zum Haushaltsausgleich zurückkehren.
Die tatsächliche Entwicklung sieht aber anders aus:
Der Verwaltungshaushalt 1995 schloß mit einem Soll-Fehlbetrag in Höhe von rd. 401,0 Mio DM ab und lag somit um rd. 106,0 Mio DM unter dem veranschlagten Fehlbedarf.
1996 ist aber - trotz halbjährlicher Entlastung - mit einem nicht unerheblichen Fehlbetrag zu rechnen.
Die genannten Fehlbeträge belasten die kommenden Jahre, mit der Folge, daß trotz zusätzlicher halbjährlicher Entlastung durch die Pflegeversicherung auch 1997 mit einem erheblichen Fehlbetrag zu rechnen ist. Der LVR wird deshalb ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen. Auch die beim LVR in einer Modellrechnung ursprünglich prognositzierte Entlastung in Höhe von 1,1 Mrd DM tritt nach heutigen Erkenntnissen so nicht ein. Außerdem führt das Landespflegegesetz (PfG-NW) mit seinen Rechtsverordnungen zu unerwartet hohen Belastungen, die nachfolgend aufgeführt sind.
3. Aus dem Landespflegegesetz resultieren die nachfolgenden Belastungen für die Landschaftsverbände:
- Zuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte für die Beratung Pflegebedürftiger, die Durchführung von Pflegekonferenzen und die Pflegebedarfsplanung (§ 17 PfG-NW) - jährlich 8,00 DM/Einwohner über 65 Jahre -
- Investitionskostenförderung ambulanter Pflegeeinrichtungen (§ 9 PfG-NW) - 4,20 DM/Leistungsstunde -
- Investitionskostenförderung teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen (§§ 11 bis 13 PfG-NW)
- Förderung der Mietaufwendungen und der Aufwendungen für Instandhaltung, Instandsetzung und Wiederbeschaffung von Anlagegütern der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen (§§ 11 und 12 PfG-NW)
- Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuß für Investitionskosten vollstationärer Einrichtungen (§ 14 PfG-NW, Pflegewohngeld)
- Ablösung oder Übernahme von Kapitalmarktdarlehen bestehender teilstationärer Einrichtungen und Kurzzeitfpflegeeinrichtungen (§ 20 PfG-NW)
Die genannten Regelungen des PfG-NW belasten den LWL 1997 mit 370,0 Mio DM und den LVR 1997 mit 396,5 Mio DM.
Diese Belastungen aus dem PfG-NW sind bei weitem höher, als bei Kalkulation der Einsparungen durch die Pflegeversicherung angenommen werden konnte. Zwar haben die Landschaftsverbände von vornherein die Förderzuständigkeit für Investitionskosten voll- und teilstationärer Pflegeeinrichtungen für sich reklamiert und die Einführung des Pflegewohngeldes befürwortet. Die Landschaftsverbände sind allerdings nach wie vor der Auffassung, daß die Nachbesserungen beim Pflegewohngeld nicht sachgerecht sind.
Außerdem sind die Landschaftsverbände von der Finanzierungszuständigkeit für die Investitionskostenförderung ambulanter Pflegedienste und die pauschale Förderung der örtlichen Pflegebedarfsplanung und der örtlichen Pflegekonferenzen gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens überrascht worden.
Die Mehrbelastungen aus
- dem 1. SGB XI-Änderungsgesetz
- der Novelle des BSHG
- und aus dem Landespflegegesetz NW
schmälern die erwarteten Einsparungen durch das Pflegeversicherungsgesetz ganz erheblich.
4. Landschaftsumlage
Seitens der Verwaltung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird eine Anhebung des Hebesatzes der Landschaftsumlage für 1997 nicht vorgeschlagen. Der Hebesatz soll gegenüber 1996 in unveränderter Höhe auf 18,5 % festgesetzt bleiben. Für das Haushaltsjahr 1997 besteht ein Fehlbedarf in Höhe von 31,6 Mio DM.
Seitens der Verwaltungs des Landschaftsverbandes Rheinland wird eine Anhebung des Hebesatzes der Landschaftsumlage für 1997 nicht vorgeschlagen. Der Hebesatz soll gegenüber 1996 in unveränderter Höhe auf 18,5 % festgesetzt werden. Der Haushaltsfehlbedarf 1997 in Höhe von 183,5 Mio DM wird offen ausgewiesen. Gleichzeitig wird zur Erreichung des Haushaltsausgleichs im Finanzplanungszeitraum 1996 bis 2000 ein Haushaltssicherungskonzept erstellt.
Az.: V/1-902-03