Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 558/2017 vom 19.07.2017

HBCD-Dämmstoffe und neue POP-Abfall-Überwachungsverordnung

Durch die Einordnung von HBCD-haltigen Styropordämmplatten als gefährlicher Abfall war es im letzten Jahr zu Entsorgungsengpässen gekommen, weil diese Abfälle nur mit Sondergenehmigung verbrannt werden durften und viele Müllverbrennungsanlagen die erforderliche Sondergenehmigung nicht besaßen. Auf Anregung des Bundesrates war deshalb die Einstufung von HBCD-haltigen Abfällen als gefährlicher Abfall Ende Dezember 2016 befristet für ein Jahr durch eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I 2016, S. 3103) ausgesetzt worden. Dadurch sollte der  entstandene Entsorgungsengpass gelindert werden.

Mit der neuen Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungsverordnung — POP-Abfall-ÜberwV) wird dieses „Moratorium“ nunmehr zum rechtlichen Dauerzustand. Die POP-Abfall-ÜberwV ist in Artikel 1 der Artikel-Verordnung zur Überwachung von gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 17.07.2017 enthalten.

Die Artikel-Verordnung ist am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2017, S. 2644 ff.). Die Artikel- Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats, also am 01.08.2017 in Kraft (Art. 4). Die Art. 2 und Art. 3 betreffen die nochmalige Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Hintergrund der neuen POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (Art. 1) ist, dass die Entsorgung von HBCD-haltigen Styropordämmplatten dauerhaft vereinfacht wird.

Der Bundesrat stimmte am 07.07.2017 der Artikel-Verordnung der Bundesregierung zu. Mit der Neuregelung werden unter anderem Wärmedämmplatten mit dem Brandschutzmittel HBCD dem Geltungsbereich der neuen POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung unterstellt. § 2 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung definiert, welche POP-haltigen Abfälle unter den Geltungsbereich der neuen Verordnung POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung fallen. POP-haltige Abfälle sind gemäß § 2 Nr. 1 POP-AbfallÜberwV insbesondere Abfälle, die

  • aus den in Anhang IV der Verordnung EG Nr. 850/2004 genannten persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese beinhalten oder durch sie verunreinigt sind,
  • mindestens eine der im Anhang IV der Verordnung EG Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrationsgrenzen erreichen oder überschreiten,
  • als nicht gefährliche Abfälle gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2645) gelten,
  • und einer der in § 2 Nr. 1 lit. d der POP-Abfall-ÜberwV genannten Abfallarten gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuordnen sind.

Gleichzeitig wird für diese Abfälle in § 3 POP-Abfall-ÜberwV geregelt, dass diese unter den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Abfälle durch die Abfallbesitzer/-erzeuger grundsätzlich getrennt von anderen Abfällen zu entsorgen sind. Zusätzlich bestehen Nachweispflichten in Bezug auf die Entsorgung (§§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV).

Mit der Änderung der Abfall-Verzeichnis-Verordnung in Art. 2 der Artikel-Verordnung vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2644 ff.) wird zugleich die befristete Änderung der Abfall-Verzeichnis-Verordnung nun zur Dauerlösung, die wiederum durch die neue POP-Abfall-ÜberwV  flankiert wird. Deshalb wird auch die Änderung der Abfall-Verzeichnis-Verordnung vom 22.12.2016 (BGBl. I 2016, S. 3103) wieder aufgehoben (Art. 3).

Az.: 25.0.2.1 qu

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