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StGB NRW-Mitteilung 49/2022 vom 20.01.2022
Heizkostenzuschuss: Bundesvereinigung nimmt Stellung
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zur Formulierungshilfe für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines einmaligen Heizkostenzuschusses im Wohngeld aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz 2022 – HeizkZuschG 2022) Stellung genommen.
Durch das Wohngeld werden einkommensschwächere Haushalte bei den Wohnkosten entlastet. Im Vergleich zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen ist bei Haushalten mit niedrigeren Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen zum Teil deutlich höher. Preisentwicklungen bei den Heizkosten belasten daher diese Haushalte erheblich stärker. Bei der Wohngeldberechnung bleiben die Heizkosten, anders als im Rahmen der Grundsicherungssysteme, außer Betracht. Mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss im Wohngeld will die Bundesregierung nun die mit dem starken Anstieg der Energiekosten (Heizöl, Gas und Fernwärme) verbundenen finanziellen Lasten für wohngeldberechtigte Haushalte abfedern.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt die vorliegende Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf angesichts der aktuell steigenden Energiekosten ausdrücklich. Der Heizkostenzuschuss ist grundsätzlich geeignet, Wohngeldhaushalte von den Heizkosten zu entlasten. Dies stärkt das Wohngeld und mindert insbesondere das Risiko, dass Haushalte mit geringen Einkommen in Notlagen geraten, die dann durch andere Hilfeangebote bspw. im SGB II und XII aufgefangen werden müssten.
Die grundsätzliche Problematik, dass Wohngeld und die Grundsicherungsleistungen nach den SGB II und XII nicht vergleichbar sind und ein gewisser „Systembruch“ weiter besteht, löst ein einmaliger Zuschuss allerdings nicht. Zudem drohen Mehraufwände für die kommunalen Wohngeldstellen als unmittelbare Folge des Zuschusses, zum Beispiel hinsichtlich des notwendig werdenden Versands gesonderter Bescheide. Positiv ist in diesem Zusammenhang aber, dass keine Rückforderung des einmaligen Zuschusses im Falle der Aufhebung oder Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Wohngeldbescheides droht. Hier fehlt allerdings noch der Hinweis oder eine Klarstellung, ob dies auch Rücknahmen nach § 45 SGB X betrifft.
Mit einer Kostenentspannung in folgenden Heizperioden ist nicht zu rechnen. Ein monatlicher Zuschuss, der wie in den Grundsicherungssystemen dauerhaft gezahlt wird (vergleichbar zu den Heizkosten im Rahmen der KdU im SGB II/ SGB XII), würde den wirtschaftlichen Sicherungscharakter des Wohngeldes stärken. Der Heizkostenzuschuss könnte Teil der eingeführten Dynamisierung werden und bei Kostenentspannung ggf. wieder gesenkt werden. Denkbar wäre auch ein aufwandsneutrales Warmmietensystem innerhalb der Wohngeldlogik. Dadurch würden im Wohngeld sowohl steigende als auch fallende Energiepreise im Einzelfall mit deutlich geringerem Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Ein Umstieg auf ein Warmmietensystem müsste indes mit der Frage der lange angekündigten Klimakomponente im Wohngeld angestimmt werden.
Az.: 20.4.2.4-002/001mag