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StGB NRW-Mitteilung 483/2001 vom 05.08.2001
Heranziehung zu Elternbeiträgen gem. § 17 GTK
Das OVG NRW hat durch Urteil vom 28.03.2001 (16 A 3783/00) entschieden, dass zur Berechnung des für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Einkommens der Zuschlag von 10 v.H. gemäß § 17 IV S. 5 GTK vor Abzug des Kinderfreibetrages nach § 17 IV S.6 GTK vorzunehmen ist.
Dem lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Tochter der Kläger, die insgesamt drei Kinder haben, besuchte ab dem 01.08.1995 eine Tageseinrichtung für Kinder. Der Beklagte Bürgermeister der Stadt hatte mit Bescheid vom 13.10.1995 den für den Kindergartenbesuch von den Klägern zu erbringenden Elternbeitrag ab dem 01.08.1995 auf monatlich 140,- DM festgesetzt, da sich nach Durchführung aller Rechenschritte ein Jahreseinkommen des Klägers "in Höhe von über 72.000 DM bis 96.000 DM" ergeben hatte.
Die Kläger wandten sich in ihrem Widerspruch gegen die Reihenfolge der Rechenschritte, in denen ihr berücksichtigungsfähiges Einkommen ermittelt worden war. Die Berechnung war folgendermaßen erfolgt: Vom Einkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit waren zunächst die Werbungskosten abgezogen worden, sodann gemäß § 17 IV S. 5 GTK dem verbleibenden Betrag ein Betrag in Höhe von 10 v.H. zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeansprüchen des Klägers ohne eigene Beitragslast hinzugefügt worden, bevor in einem letzten Schritt ein Kinderfreibetrag gemäß § 17 IV S.6 GTK für das dritte Kind abgezogen wurde. Nach dieser Berechnung ergab sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von über 72.000 DM.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Zuschlag in Höhe von 10 v.H. erst als letzter Schritt, also nach Abzug der Werbungskosten und des Kinderfreibetrages für das dritte Kind hinzugerechnet werden dürfe. Nach dieser Berechnung ergebe sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von unter 72.000 DM und der Kindergartenbeitrag betrüge lediglich 85 DM monatlich.
Der Widerspruch der Kläger war mit Bescheid vom 04.01.1996 zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Reihenfolge der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens ergebe sich aus der Reihenfolge, in der der Gesetzgeber in § 17 IV GTK den Zuschlag und den Abzug nacheinander vorgeschrieben habe. Bei einer anderen Handhabung würde ein Beamter mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern durch den niedrigeren Betrag des 10 v.H. Zuschlags gleichheitswidrig begünstigt.
Hiergegen haben die Kläger Klage zum VG Münster erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass ihre Ansicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der auch an anderer Stelle zum Familienlastenausgleich ab dem dritten Kind eine finanzielle Entlastung durch Abzug des Kinderfreibetrages vorgesehen habe.
Das VG Münster hat der Klage mit Urteil vom 07.06.2000 stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der 10 v.H. Zuschlag sei nach Sinn und Zweck der Regelung erst im letzten Rechenschritt dem nach allen anderen Vorgaben ermittelten Einkommen hinzuzurechnen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Seine Begründung war im wesentlichen die gleiche wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 04.01.1996. Die Berufung hatte Erfolg.
Das OVG NRW hat das Urteil des VG Münster vom 07.06.2000 mit Urteil vom 28.03.2001 geändert und die Klage abgewiesen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die in § 17 IV S.5 GTK ausdrücklich benannte Bezugsgröße für den Zuschlag von 10 v.H. die "Einkünfte" aus dem sozialversicherungsbeitragsfreien Beschäftigungsverhältnis seien und sich die 10 v.H. also aus dem entsprechenden Nettoeinkommen berechnen. Einkünfte sind nach § 2 II EstG, auf den § 17 IV GTK verweist, lediglich der Gewinn bzw. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Der Abzug des Kinderfreibetrages findet nach § 2 IV und V EstG nicht auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte statt, sondern bei der Bereinigung des aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, hervorgegangenen Einkommens. Dass dies die einzig richtige Berechnungsweise nach § 17 IV GTK sein könne, werde vor allem dann deutlich, wenn ein beitragspflichtiger Elternteil Einkommen nicht nur aus sozialversicherungsbeitragsfreier Tätigkeit beziehe, sondern zusätzlich auch noch andere Einkünfte habe. Würde man dann vor Hinzurechnung des 10 v.H. Betrages zunächst den Kinderfreibetrag in Abzug bringen, würde sich das Problem stellen, mit welchem Anteil dieser Kinderfreibetrag von den sozialversicherungsbeitragsfreien Einkünften abzusetzen sei. Da der Gesetzgeber des GTK auf Vereinfachung bedacht war, entspräche es nicht seinem Willen, solche Unklarheiten zu schaffen. Das Urteil kann bei Interesse bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: III/2 711-2/3