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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 296/2001 vom 05.05.2001
Hessischer Verwaltungsgerichtshof zum Abbau von Quarzkies
Unterliegt der Abbau von Quarzkies keinem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, so haben die Bergbehörden im Verfahren über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch zu prüfen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 -, DVBl. 1989, 672; - 4 C 36.85 -, DVBl. 1989, 663).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind die Bergbehörden bei ihrer Entscheidung über die Zulassung eines Quarzkiesabbaus im Außenbereich einer Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gebunden. Insoweit handelt es sich um eine strikte Zielbindung. Ob sich eine solche Bindung auch aus § 48 Abs. 2 BBergG ergibt, bleibt offen.
Planaussagen in einem regionalen Raumordnungsplan haben nur dann Zielqualität, wenn die Planaussage hinreichend räumlich und sachlich konkret ist und bei der Festlegung die von ihr berührten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 07.11.1996 - 4 B 170.96 -, DVBl. 1997, 434; vgl. jetzt auch § 3 Nr. 2 ROG 1997).
Die Planaussagen im Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen 1995 zum Fremdenverkehr und zur Landwirtschaft haben in diesem Sinne keine Zielqualität.
HessVGH, Urteil vom 12.09.2000 - 2 UE 924/99 -
Az.: II/1 660-90