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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 282/2019 vom 14.05.2019
Hessischer Verwaltungsgerichtshof zu Alttextilien-Containern
Der hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) hat mit Urteil vom 11.12.2018 (Az. 5 A 1228/18) entschieden, dass eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliegt, wenn ein Altkleider-Container zwar auf einem privaten Grundstück aufgestellt wird, aber von einer öffentlichen Fläche aus - wie z. B. einem Bürgersteig - benutzt werden muss. Insoweit weist der HessVGH daraufhin, dass insbesondere der Vorgang des Befüllens eines Altkleider-Containers nicht überwiegend dem Verkehr dient, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers zuzurechnen ist und auch von diesem veranlasst ist. In gleicher Weise hatte auch das OVG NRW (Urteile vom 03.09.2018 – Az. 11 A 546/15, vom 24.04.2018 – Az. 11 A 2142/14, vom 09.06.2016 – Az. 11 A 2560/13) entschieden.
Az.: 25.0.2.1 qu