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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 351/2024 vom 16.05.2024
HessVGH zur Wasserkonzessionsabgabe
Der HessVGH hat mit Urteil vom 30.11.2023 (Az.: 5 A 1290/21) entschieden, dass die von einem städtischen Eigenbetrieb zur Wasserversorgung von einem eingeschalteten Dritten erhobene Konzessionsabgabe bei der Kalkulation der Wassergebühr als Einnahme gebührenmindernd in Ansatz zu bringen ist. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 23.03.2021 (Az. 9 C 4.20) eine Klage gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den hessischen Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) zurückverwiesen hatte. In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation für die Wassergebühr eine so genannte Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch öffentliche Wasserleitungen berücksichtigt werden darf.
Der HessVGH hatte mit Urteil vom 11.12.2018 (Az.: 5 A 1307/17) entschieden, dass ein städtischer Eigenbetrieb für die Wasserversorgung in die Wassergebühr keine Konzessionsabgabe einkalkulieren darf. Die so genannte Konzessionsabgabe gehört – so der HessVGH - nicht zu den ansatzfähigen Kosten bei der Wassergebühr, wenn die Stadt die Wasserversorgung als Eigenbetrieb führt. Dieses gilt – so der HessVGH - auch dann, wenn die Stadt eine städtische GmbH mit der Wasserversorgung beauftragt hat und diese städtische GmbH Eigentümerin der Wassergewinnungs- und Verteilungsanlagen im Stadtgebiet ist und die Stadt diese Wasserversorgungsanlagen lediglich von der GmbH wiederum gepachtet hat. In diesem Fall darf das von der Stadt an die städtische GmbH zahlende Pacht- und Dienstleistungsentgelt für die Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung keine Konzessionsabgabe für die Benutzung der öffentlichen Straßen in der beklagten Stadt enthalten, weil es hierbei um nicht erforderliche Kosten handelt (ebenso die Vorinstanz: VG Kassel, Urteil vom 27.03.2017 – Az.: 6 K 1347/12.KS und 6 K 412.13.KS).
Das BVerwG hat mit Urteil vom 23.03.2021 (Az. 9 C 4.20) moniert, dass der HessVGH das so genannte bundesrechtliche Preisrecht auf der Grundlage der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 mit den Leitsätzen zur Preisermittlung (LSP) auf der Grundlage von Selbstkosten zu eng ausgelegt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 der vorstehend genannten Verordnung PR Nr. 30/53 hätte auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers - hier also der rechtlich selbständigen Versorgungsgesellschaft – abgestellt werden müssen. Für diese seien aber Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an den HessVGH zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der HessVGH hat im Nachgang hierzu mit seinem Urteil vom 30.11.2023 (Az.: 5 A 1290/21) dennoch entschieden, dass die von einem städtischen Eigenbetrieb zur Wasserversorgung von einem eingeschalteten Dritten erhobene Konzessionsabgabe bei der Kalkulation der Wassergebühr als Einnahme gebührenmindernd in Ansatz zu bringen ist, weil dem geschlossenen Vertrag zwischen dem Eigenbetrieb der Stadt und dem Dritten das Konzept der „Umsatzneutralität“ und „Gebührenneutralität“ zugrunde gelegen hat. Insoweit seien der Stadt gerade nicht höhere Kosten entstanden, die sie auf die Gebührenzahler umlegen könne.
Der StGB NRW weist ergänzend auf Folgendes hin:
In NRW gibt es bislang zu dieser Frage keine Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land-Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Allerdings hat das VG Düsseldorf mit Urteil vom 27.02.2018 (Az. 5 K 15795/16- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass Konzessionsabgaben, die eine private Netzgesellschaft GmbH an die Stadt entrichtet, in die Wassergebühr eingestellt werden können und es sich hierbei um betriebsbedingte Kosten der öffentlichen Wasserversorgung handelt. Nicht ansatzfähig sind – so das VG Düsseldorf – nur Kosten, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.04.2015 – Az.: 9 A 2813/12 - ; OVG NRW, Urteil vom 24.11.1999 – Az.: 9 A 6065/96 - ).
Eine Konzessionsabgabe wird jedoch – so das VG Düsseldorf - gemäß § 117 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) als ein Entgelt definiert, dass ein Wasserversorgungsunternehmen für das Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen entrichtet. Damit seien Konzessionsabgaben die Gegenleistung für die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestehende Pflicht der Gemeinden, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 – Az.: 1 C 30.89 – „gemeindliche Leistungen an das Versorgungsunternehmen“).
Insoweit sind dann – so das VG Düsseldorf - auch Konzessionsabgaben als betriebsbedingte Kosten anzusehen, wenn eine Netz-GmbH die Konzessionsabgaben in ihr Entgelt einstellt und die Stadt dieses Entgelt bezahlt. Das VG Düsseldorf weist in seinem Urteil vom 27.02.2018 – Az.: 5 K 15795/16 – Rz. 122 ff.) der Urteilsgründe) ausdrücklich darauf hin, dass es nicht dem Rechtstandpunkt des VG Kassel (Urteile vom 17.03.2017 – Az.: 6 K 412/13.KS und 6 K 1347/12.KS) folgt, weil die Netz-GmbH in dem zu entscheidenden Fall ein eigenständiges Rechtsubjekt war und nicht nur ein Eigenbetrieb der Gemeinde, welcher wiederum keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. dazu auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2001 – Az.: 2 K 6/99- ). Gleichwohl wird auch in der Literatur vertreten, dass eine Gemeinde von ihrem Eigenbetrieb im Bereich der Wasserversorgung grundsätzlich ein „Wegenutzungsentgelt“ erheben kann (vgl. Vehring, KStZ 2006, S. 187 ff.; 188).
Es ist aber ebenso darauf hinzuweisen, dass das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 05.07.2012 – Az.: 13 K 524/11 - ) ein „Wegenutzungsentgelt“ im Bereich der Abwasserbeseitigung, welches eine Stadt von ihrer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR gemäß § 114 a GO NRW) erhoben hatte, als unzulässig angesehen hat, weil es sich hierbei um nicht erforderliche Kosten handelt. Dabei ist allerdings wiederum zu beachten, dass für die Verlegung von Abwasserkanälen in öffentlichen Verkehrswegen die Erhebung einer Konzessionsabgabe in § 117 EnWG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG gesetzlich bereits überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2001 – Az.: 2 K 6/99 -; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 490 a, 493 - ; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch u. a. , KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 292).
Az.: 24.0.12-008/006