Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 408/2021 vom 12.07.2021

Hinweise des BMWi zum Umgang mit beihilferechtlichen Risiken im Zusammenhang mit EEG-Änderungen

Mit Schnellbrief Nr. 365 vom 28.06.2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass Bundestag und Bundesrat am 24. und 25.06.2021 umfangreiche energie- und klimapolitische Maßnahmen beschlossen haben. Einige Gesetzesänderungen betreffen das EEG. Hierzu hat sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in einem Schreiben an den VKU und andere Verbände gewandt, um auf den beihilferechtlichen Vorbehalt der neuen Regelungen hinzuweisen.

Das BMWi rechnet nicht mit einer kurzfristigen Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigungen. Dies betrifft z.B. die Sonderausschreibungen für Wind an Land und PV im Jahr 2022, Vereinfachungen im Ausschreibungsdesign bei den PV-Dachanlagen („Solaranlagen des zweiten Segments“), die finanzielle Beteiligung der Kommunen bei Freiflächenanlagen, die EEG-Umlagebefreiung für Grünen Wasserstoff und die Anschlussförderungen für Güllekleinanlagen und Grubengas. Bis zur Genehmigung durch die EU-Kommission besteht kein Vertrauensschutz dahingehend, dass die vom Bundestag verabschiedeten Regelungen tatsächlich auch genauso wirksam werden.

Aus Gründen der Planungs- und Investitionsunsicherheit, die sich daraus für die unternehmerische Tätigkeit ergibt, bittet das BMWi die Verbände die nachfolgenden Hinweise an betroffene Unternehmen weiterzuleiten. Der VKU wertet diesen ungewöhnlichen Schritt als Indiz dafür, dass das BMWi nicht ausschließt, es könnten nicht alle EEG-Änderungen genehmigt werden, und empfiehlt den kommunalen Unternehmen, die nachfolgenden Hinweise zu berücksichtigen: Dort wo Regelungen verschiedene Optionen beinhalten – z. B. EEG-Umlage bei Wasserstoff – empfiehlt das BMWi, „sich nicht allein auf die noch nicht genehmigten Regelungen zu verlassen, sondern vorsorglich stets auch Lösungen aufgrund der bereits genehmigten Regelungen zu entwickeln, um so auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein“.

Während die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) für Wasserstoff bei Unternehmen und bei selbstständigen Unternehmensteilen (§ 64a Absatz 1 bis 5 und Absatz 7 EEG 2021) schon beihilferechtlich genehmigt ist, stehen die folgenden Regelungen noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt:

  • die BesAR bei nicht-selbstständigen Unternehmensteilen (§ 64a Absatz 6 EEG 2021)
  • die Ausweitung auf Nicht-Unternehmen, z. B. Joint Ventures (§ 64a Absatz 8 EEG 2021) sowie
  • die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 

Wichtig für die Teilnahme an Ausschreibungen: Die Gesetzesänderungen werden erst in den Gebotsterminen wirksam, die nach der Genehmigung durchgeführt werden. Bis dahin richten sich die Ausschreibungen nach den alten Bestimmungen.

Abweichend hiervon wollte der Gesetzgeber für manche Regelungen eine sofortige Anwendung, z. B. bei Änderungen bzgl. Biomethananlagen zum Gebotstermin 01.12.2021 oder beim Flexibilitätszuschlag in § 50a EEG 2021. Wenn diese Regelungen genehmigt werden, wirken sie grundsätzlich auch auf die Ausschreibungsrunden zurück, die vor der Genehmigung durchgeführt worden sind. Bei der Abgabe des Gebots besteht jedoch kein Vertrauensschutz darauf, dass die EU-Kommission die Regelungen später mit Wirkung für diese Ausschreibung rückwirkend genehmigt. Dieses Risiko sollte allen Bietern in diesen Ausschreibungen bewusst sein.

Anmerkung

Ob die finanzielle Wertschöpfungsbeteiligung der Kommunen am Ausbau der PV-Freiflächenanlagen zu beihilferechtlichen Problemen führt, muss bezweifelt werden. Zum einem dürfte die Erfüllung der beihilferechtlichen Tatbestände zu verneinen sein. Denn der Beschluss des Rates einer Gemeinde, Baurecht für PV-Freiflächen zu schaffen, dürfte bei PPA-Anlagen (ohne EEG-Förderung) kaum eine Unterstützung durch den Staat oder die Gewährung von staatlichen Mitteln im beihilferechtlichen Sinne bedeuten. Schließlich kann sich grundsätzlich jede juristische Person mit ihrem konkreten Bauvorhaben an die Kommune wenden. Auch muss die Begründung zu § 6 EEG des Gesetzgebers berücksichtigt werden. Darin heißt es, dass auch bei Freiflächenanlagen die Vereinbarungen bereits vor Erteilung der Genehmigung geschlossen werden können, allerdings nicht vor dem Beschluss eines Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage. Damit soll laut Gesetzgeber sichergestellt werden, dass die Entscheidung der Gemeinde über den Bebauungsplan unbeeinflusst von einer möglichen Zahlung des Anlagenbetreibers erfolgt. Insofern soll eine Begünstigung im beihilferechtlichen Sinne sowie die Gegenleistung im strafrechtlichen Sinne verhindert werden. Abschließend muss auch darauf hingewiesen werden, dass durch die finanzielle Beteiligung der Kommunen an PV-Freiflächenanlagen der Wettbewerb um freie Flächen zwischen Windenergie- und Solarenergiebetreibern steigen dürfte. Dies dürfte ebenfalls im Sinne der Wettbewerbshüter sein. Zudem hat die EU-Kommission bereits die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an der Windkraft an Land mit dem EEG2021 genehmigt.

Az.: 28.6.6-001/004 we

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