Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 690/2022 vom 21.12.2022
Hinweise des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration zum AsylbLG
a. Sonderbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften
b. Energiepreispauschale von 300 EURO auch bei Leistungsempfänger nach dem AsylbLG
anrechnungsfrei
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) hat die Geschäftsstelle über aktuelle Fragen zum AsylbLG informiert. Die sind nachfolgend angeführt.
Zu a:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2022 (veröffentlicht am 24.11.2022) entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften aus § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist (Az. 1 BvL 3/21; siehe Anlage).
Das Gericht hat folgende Übergangsregelung angeordnet: Auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG findet § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 40 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.
Für die bei Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide gilt dies ab dem 1. September 2019. Bereits bestandskräftige Bescheide bleiben unberührt, soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind.
Der Beschluss bezieht sich nur auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG (sog. Analogleistungen) und auf alleinstehende erwachsene Personen bei denen die Regelbedarfsstufe 2 angesetzt wird und sieht vor,
- Die zukünftige Gewährung der Regelbedarfsstufe 1 im Rahmen des Analogleistungsbezuges für alleinstehende erwachsenen Personen
- Die Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide für zukünftige Leistungszeiträume von Regelbedarfsstufe 2 auf Regelbedarfsstufe 1
- Die rückwirkende Änderung (ab 01.09.2019) nicht bestandskräftiger Leistungsbescheide von Regelbedarfsstufe 2 auf Regelbedarfsstufe 1
§ 3a enthält jedoch parallele Regelungen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschluss auch auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG Anwendung finden soll. Im Sinne einer möglichst bundesweit einheitlichen Vorgehensweise wurde hierzu seitens der ArgeFlü das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um Stellungnahme gebeten.
Das BMAS führt aus, „dass der o.g. Beschluss zur Verfassungswidrigkeit der Regelung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte“. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS geht daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus.
Da der Beschluss des Senats ohne vorherige mündliche Verhandlung erfolgte, gilt er mit der schriftlichen Übermittlung an die Beteiligten, also am 24. November 2022, als bekannt gegeben.
Zu b:
Das Thema „Energiepreispauschale“ wurde innerhalb des MKJFGFI an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Diesem liegt auch insoweit eine Stellungnahme des BMAS vor, wonach die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 27.05.2022 beschlossene Energiepreispauschale von 300 EURO auch bei Leistungsempfänger/innen nach dem AsylbLG anrechnungsfrei bleibt. Leistungen nach dem AsylbLG zählen insoweit zu den einkommensabhängigen Sozialleistungen im Sinne des § 122 EStG. Die Hinweise des BMAS werden ebenfalls noch den nordrhein-westfälischen AsylbLG-Leistungsträgern bekannt gegeben.
Az.: 16.1.3.6-001/001