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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 532/2022 vom 01.09.2022
Hinweise zu Musterhauptsatzung und Mustergeschäftsordnung sowie zur Neuregelung § 24 GO NRW
Die Geschäftsstelle hat bereits in der ersten Jahreshälfte eine Anpassung der Musterhauptsatzung und Mustergeschäftsordnung hinsichtlich der neuen Möglichkeit, digitale Gremiensitzungen durchführen zu können, für die Zeit nach der Sommerpause in Aussicht gestellt.
In der Zwischenzeit hatte die Geschäftsstelle bereits gemeinsam mit den Schwesterverbänden die Überarbeitung dieser Muster intern vorgenommen. Diese Überarbeitungen stimmen wir – wie vorab mitgeteilt – mit dem zuständigen Kommunalministerium ab, um Rechtsunsicherheiten aufgrund differenzierender Beratungen von Beginn an zu vermeiden.
Überdies ist noch unklar, ob in der aktuellen Überarbeitung auch etwaige Neuregelungen hinsichtlich einer novellierten Entschädigungsverordnung Einzug finden werden.
In einem gemeinsamen Gespräch Ende September 2022 wird sich die Geschäftsstelle um Klärung der offenen Fragestellungen bemühen. Wir rechnen mit einer Veröffentlichung der neuen Musterhauptsatzung und Mustergeschäftsordnung im Laufe des Oktobers 2022.
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand gäbe es vor dem Ende der Herbstferien auch noch keine durch die GPA zertifizierte Anwendung für digitale Gremiensitzungen, sodass den Kommunen durch eine Veröffentlichung der Muster im letzten Quartal 2022 kein Nachteil entstehen wird.
Im Zusammenhang mit der ohnehin anstehenden Änderung der Musterhauptsatzung wird auch u.a. eine Anpassung der Regelung zum § 24 GO NRW erfolgen.
Unserer Einschätzung nach ist die bisher unterbliebene Änderung hinsichtlich des Anwendungsbereichs (von „Jeder“ hin zu „jeder Einwohner“) für die Kommunen aufgrund der Normenhierarchie unproblematisch. Die Regelung des § 24 GO NRW ist gegenüber einer anderslautenden Hauptsatzungsregelung vorrangig anzuwenden.
Aufgrund von vermehrten Anfragen hierzu gibt die Geschäftsstelle folgende weitere Hinweise zu der Anwendung des § 24 GO NRW:
Nach Auffassung der Geschäftsstelle besteht keine Möglichkeit, den gesetzlich in § 24 GO NRW vorgegeben Kreis der zulässigen Petenten durch ortsrechtliche Regelungen auszuweiten.
Es steht allerdings der Verwaltung bzw. den Fraktionen frei, dass diese sich Anregungen und Beschwerden von Personen, die nicht von § 24 GO NRW umfasst sind, zu eigen machen.
Az.: 13.0.1-004/001