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StGB NRW-Mitteilung 534/2007 vom 23.08.2007
Hinweise zur Künstlersozialversicherung
Am 15.06.2007 ist die Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes in Kraft getreten. Die Geschäftsstelle möchte an dieser Stelle auf die darin verankerte Abgabepflicht hinweisen. Uns ist bekannt geworden, dass derzeit Verwerter in unterschiedlichen Bundesländern von der Deutschen Rentenversicherung auf ihre Abgabe zur Künstlersozialkasse hin geprüft und u.U. auch mit Nachforderungen konfrontiert werden.
Kommunen sind bereits seit Jahren verpflichtet, bei der Künstlersozialkasse die Künstlersozialabgabe zu zahlen, soweit sie künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Die Geschäftsstelle weist insoweit auf die Informationsschrift Nr. 11 zur Künstlersozialabgabe hin. Bislang hat die Künstlersozialkasse selbst die Unternehmen geprüft, allerdings nur recht selten. Seit Juli 2007 werden allerdings turnusmäßig Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt, welche stets auch die konkrete Abführung der Künstlersozialabgabe umfassen. Die 3.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung werden dabei eine andere Prüfungsdichte sicherstellen, als dies bisher über die Künstlersozialkasse der Fall war. Gerade vor dem Hintergrund möglicher Nachforderungen möchten wir auch darauf hinweisen, dass auch die Städte und Gemeinden der Künstlersozialabgabe unterliegen können.
Gemäß § 31 KSVG gilt hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe § 25 SGB IV entsprechend, der Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, verjähren lässt. Bezogen auf das Jahr 2007 bedeutet dies, dass Forderungen von 2002 Ende 2007 verjähren dürften.
Hinzuweisen ist jedoch nicht nur auf mögliche Nachforderungen, sondern auch darauf, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können (§ 36 KSVG).
Gemäß § 27 Abs. 1 KSVG hat jeder Abgabepflichtige bis zum 31. März eines Jahres der Künstlersozialkasse mitzuteilen, in welcher Höhe er im vorangegangenen Jahr Entgelte für künstlerische/publizistische Werke/Leistungen im Sinne des § 25 KSVG gezahlt hat. Für die Meldung der Entgelte ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.
Auf der Grundlage der Meldungen hat der Abgabepflichtige monatlich (spätestens am 10. des Folgemonats) Vorauszahlungen zu leisten (§ 27 Abs. 2 KSVG).
Des Weiteren haben die zur Abgabe Verpflichteten fortlaufende Aufzeichnungen gem. § 28 KSVG über die Entgelte zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, aufzubewahren.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die zur Abgabe Verpflichteten gem. § 29 S. 1 KSVG der Künstlersozialkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabenpflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, vorzulegen haben.
Quelle: DStGB Schreiben vom 16. August 2007
Az.: IV/2 823