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StGB NRW-Mitteilung 700/2020 vom 11.11.2020
Hinweise zur Übergangsphase zwischen altem und neuem Rat
Die Geschäftsstelle kann nach Rücksprache mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) folgende Hinweise zu der Übergangsphase zwischen dem alten und neuen Rat geben.
1. Wahlzeit
Die Wahlzeit der im Jahr 2014 gewählten Räte endete am 31. Oktober 2020, vgl. § 2 der Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz. Die Wahlzeit der am 13. September 2020 gewählten Räte begann am 1. November 2020 und endet am 31.10.2025 (§ 14 Abs. 2 KWahlG NRW). Die neu gewählten Ratsmitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft gemäß § 36 KWahlG bereits mit Feststellung der Wahl, allerdings nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der alten Vertretung.
2. Entschädigungsansprüche von neuem und altem Rat
Da die im Jahr 2014 gewählten Ratsmitglieder bis zum 31. Oktober 2020 gewählt sind, erhalten sie für den Monat September und Oktober 2020 ihre volle Aufwandsentschädigung und für den Monat November und ggf. Dezember 2020 – d.h. bis zur konstituierenden Sitzung – eine anteilige Aufwandsentschädigung nach §§ 45, 46 GO i.V.m § 4 Abs. 4 Entschädigungsverordnung.
Die Fortdauer der Mandatsausübung erstreckt sich nicht nur auf die Tätigkeit im Rat, sondern erfasst alle bisherigen Funktionen, die mit der Mandatsausübung verbunden waren (z.B. auch die Mitgliedschaft in Ausschüssen oder eine etwaige Stellvertretung des Bürgermeisters).
Die neu gewählten Ratsmitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft im Rat frühestens am 1. November 2020. Eine Annahme der Wahl bedarf es nicht mehr.
Für Aktivitäten vor dem 1. November 2020 können keine Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgelder geltend gemacht werden.
Die wiedergewählten Ratsmitglieder erhalten die gemäß §§ 45 und 46 GO vorgesehenen Aufwandsentschädigungen lediglich ein Mal in voller Höhe.
Die Entschädigungsverordnung wurde mit Wirkung zum 1. November 2020 angepasst. Eine weitere inhaltliche Überarbeitung ist für das Frühjahr 2021 angekündigt.
3. Fraktionen
Es besteht keine Kontinuität zwischen den alten und neuen Fraktionen, d.h. die alten Fraktionen gehen zum Ende der Wahlperiode (31.10.) unter, die neuen müssen gebildet werden. Die Fraktionen der neu gewählten Räte können erst ab Beginn der Wahlzeit (1.11.2020) rechtsförmig gebildet werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die neu gewählten Ratsmitglieder mit Feststellung der Wahl bereits vor Beginn der Wahlperiode über eine künftige Fraktionsbildung verständigen oder bereits als Gäste an den Sitzungen der bestehenden Fraktionen des amtierenden Rates teilnehmen. Ebenso können die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse des neu gewählten Rates schon vor Beginn der Wahlzeit vorbereitet und dem Bürgermeister zur Vorbereitung der konstituierenden Ratssitzung übermittelt werden. Entschädigungsansprüche können jedoch frühestens ab dem 1.November 2020 entstehen.
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Sowohl die Höhe als auch die Art und Weise der Gewährung ist dabei gesetzlich nicht näher geregelt und liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Über die (Weiter-) Gewährung von Fraktionszuwendungen muss auf Grundlage der vor Ort getroffenen Regelungen entschieden werden. Eine zwingende Berücksichtigung von § 42 Abs. 2 GO NRW ergibt sich daher nach Auffassung des MHKBG nicht.
4. Wahl der ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Die amtierenden ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (§ 67 GO) erhalten ebenfalls bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates gemäß § 4 Abs. 4 Entschädigungsverordnung eine anteilige monatliche Aufwandsentschädigung. Diese entfällt mit dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates. Dies gilt auch dann, wenn in der konstituierenden Sitzung noch keine neuen ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gewählt werden.
In der Regel werden die neuen ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in der konstituierenden Sitzung des Rates gewählt und erhalten dann ab ihrer Wahl bis zum Ende des Monats eine anteilige monatliche Aufwandsentschädigung und ab dem neuen Monat die volle Entschädigung. Wenn die Neuwahl nicht in der konstituierenden Sitzung, sondern in einer späteren Sitzung erfolgt, steht ihnen die Aufwandsentschädigung ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl zu.
Die ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden entweder im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlages gewählt oder nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt. Listenverbindungen der Fraktionen und Gruppen sind hierbei zulässig.
5. Ausschussbesetzung
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GO muss die erste Sitzung des Rates innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit (1. November 2020) stattfinden.
In der konstituierenden Sitzung werden üblicherweise die Ausschüsse besetzt. Gemäß § 50 Abs. 3 GO erfolgt die Ausschussbesetzung entweder durch einheitlichen Wahlvorschlag oder im Wege der Verhältniswahl in einem Wahlgang, wobei für die neu zu wählenden Ausschüsse das Auszählungsverfahren nach Haré/Niemeyer anzuwenden ist.
Bei der Besetzung der Ausschussvorsitze gemäß § 58 Abs. 5 GO bleibt es hingegen bei dem Verfahren nach d’Hondt. Hierbei sind Listenverbindungen der Fraktionen und Gruppen zulässig.
Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu berücksichtigen. Nach diesem Grundsatz ist bei der Zusammensetzung der Ausschüsse grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten. Nach den hierzu ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 (8 C 18/03), NWVBl. 2004, S. 183 und 9.12.2009 (8 C 17/08), NVwZ 2010, S. 834, sind Listenverbindungen – also gemeinsame Wahlvorschläge – von Fraktionen und Gruppen, über die diese geschlossen abstimmen, unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist, sondern auch dann, wenn dieser eine Koalitionsvereinbarung für die Dauer der Wahlzeit zugrunde liegt.
Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es hingegen nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Ebenso wenig schränkt er das Ratsmitglied bei der Stimmabgabe und damit in seinem freien Mandat ein. Schließlich haben auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, mitentscheidendes Vollmitglied in einem Ratsausschuss zu sein.
Az.: 13.0.35-001/001