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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 252/2006 vom 24.02.2006
Höhe der Gebühren nach § 128 Abs. 2 GWB
1. Über die Höhe der Gebühren nach § 128 Abs. 2 GWB entscheidet die Vergabekammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Der zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Kostenschuldners berufene Vergabesenat darf die angefochtene Gebührenfestsetzung nur darauf überprüfen, ob sie ermessensfehlerhaft ist.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabekammer der Festsetzung der Gebühren nach § 128 Abs. 2 GWB eine von den Vergabekammern des Bundes entwickelte Gebührentabelle zugrundelegt.
3. Wendet sich der im Nachprüfungsverfahren unterlegene Beteiligte mit der sofortigen Beschwerde allein gegen die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Auslagen und Gebühren der Vergabekammer, ist eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 8 (früher § 5 Abs. 6) GKG sachgerecht.
[OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006]
Az.: II/1 608-00