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StGB NRW-Mitteilung 476/2010 vom 11.11.2010
Höhere Gebührensätze für Ausländerbehörden
Im Zuge der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels steht eine Neufestsetzung der Gebühren für die Ausländerbehörden an. Hierzu hat sich die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in einem Schreiben an das BMI für eine Erhöhung des gesetzlichen Gebührenrahmens sowie für einen Abbau der Ausnahmetatbestände eingesetzt, da die Ausländerbehörden eine ganze Reihe von neuartigen Aufgaben zusätzlich wahrnehmen müssen. Sollte es im Rahmen der anstehenden Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung nicht zur Festsetzung kostendeckender Gebühren und der weitgehenden Streichung der ungerechtfertigten Privilegierungstatbestände kommen, so müssten die sich aus den landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzpien ergebenden Folgen geprüft werden.
Bereits zuvor hatte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mehrfach auf den drohenden erheblichen Mehraufwand hingewiesen, der in den Ausländerbehörden durch die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels entstehen wird, und eine Erhöhung des Gebührenrahmens im Sinne der Verwirklichung kostendeckender Gebühren angemahnt. Nun hat sie das BMI erneut daran erinnert, dass die kommunalen Ausländerbehörden beim Vollzug des AufenthG eine rein staatliche Aufgabe als untere Verwaltungsbehörden wahrnehmen, welche nur bei voller Deckung der tatsächlich entstehenden Kosten erfüllt werden kann. Finanzielle Deckungslücken, zumal durch Erweiterung und Komplizierung der Aufgabenwahrnehmung bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die Ausländerbehörden sind deshalb nicht hinnehmbar.
Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände die Stellungnahme des Bundesrates vom 15.10.2010 zum eAT-Gesetz (BR-Drs. 536/10), mit der sich die Länderkammer für eine Erhöhung der gesetzlichen Gebührenrahmen für die Ausstellung von Aufenthaltstitel um insgesamt 60 Euro ausgesprochen hat.
Zudem unterstützt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände die weitere Forderung des Bundesrates, zugleich mit den für die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels zu erhöhenden Gebührenrahmen und —tatbeständen auch diejenigen zu erhöhen, bei denen bislang keine Kostendeckung erreicht wird.
Neben der Erhöhung der Gebührensätze ist des Weiteren eine Überarbeitung der umfangreichen Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände in den §§ 50, 52 f. AufenthV erforderlich. So ist es bspw. nicht einzusehen, warum Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher zur Gänze von den Gebühren für aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse befreit sind (§ 52 Abs. 1 AufenthV). Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt eine solche Gebührenbefreiung nicht.
Um die Folgen dieser Tatbestände zu verdeutlichen, weist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass es Kommunen gibt, in denen bis zu zwei Drittel aller Aufenthaltstitel gebührenfrei ausgestellt werden müssen. Im bundesweiten Durchschnitt sind nahezu 40 Prozent aller Antragsteller entsprechend privilegiert. Im Zusammenspiel mit den bislang nicht kostendeckenden Gebühren führen die Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände zu erheblichen finanziellen Belastungen der Kommunen aus der Ausführung des Aufenthaltsrechts.
Da die Ausländerbehörden aufgrund der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels eine ganze Reihe von neuartigen Aufgaben zusätzlich wahrnehmen müssen, werden die sich aus den landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzpien ergebenden Folgen zu prüfen sein, sollte es im Rahmen der anstehenden Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung nicht zur Festsetzung kostendeckender Gebühren und der weitgehenden Streichung der ungerechtfertigten Privilegierungstatbestände kommen.
Inzwischen hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, durch das das deutsche Recht an eine EU-Verordnung zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige anpasst werden soll. Der Gesetzentwurf ist als Bundestagsdrucksache 17/3354 im Internetangebot des Bundestages nachlesbar. (Quelle: DStGB Aktuell 4410-02)
Az.: I