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StGB NRW-Mitteilung 54/2016 vom 17.12.2015
Höheres Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe (BAFzA) hat darüber informiert, dass das zulässige monatliche Taschengeld sowie der Sachbezugswert für Verpflegung der Bundesfreiwilligen ab dem 1.1.2016 erhöht wird. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Bundesfreiwilligendienst als auch für den Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug. Hintergrund ist eine Anpassung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2016 auf 6.200,00 Euro.
Demnach erhöht sich das zulässige monatliche Taschengeld von 363 Euro auf 372 Euro auf der Grundlage der Regelung in § 2 Abs. 4 Buchstabe a des Bundesfreiwilligendienstgesetzes. Der Sachbezugswert für Verpflegung steigt 2016 von 229 Euro auf 236 Euro monatlich. Der Sachbezugswert für Unterkunft verbleibt bei 223 Euro monatlich.
In der Regel ändern sich die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und auch die Sachbezugswerte jährlich. Bestehende Freiwilligenvereinbarungen müssen aufgrund der geänderten Sätze nicht in jedem Fall geändert werden. Auf ausdrücklichen Wunsch können die Beträge aber im Zuge einer Änderungsvereinbarung angepasst werden. Das BAFzA weist darauf hin, dass dies aufgrund des hohen verwaltungstechnischen Aufwandes die Ausnahme bleiben und die neuen Beträge auch nur bei neuen Vereinbarungen angesetzt werden sollten.
Weitere Informationen sind über die Zentralstelle des BAFzA unter www.bafza.de und unter www.bundesfreiwilligendienst.de abrufbar. Hier und auf der Homepage des Deutschen Städte- und Gemeindebundes unter Rubrik „Schwerpunkte/Bundesfreiwilligendienst“ finden sich darüber hinaus weitere Informationen rund um den Bundesfreiwilligendienst und das Sonderkontingent mit Flüchtlingsbezug. (Quelle: DStGB)
Az.: III/2 35.0.12