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StGB NRW-Mitteilung 492/1998 vom 05.09.1998
Honorarkräfte bei Schule von acht bis eins - Steuerfragen
Wie der Geschäftsstelle bekanntgeworden ist, gehen offensichtlich einige Finanzämter pauschal dazu über, Betreuungskräfte im Rahmen des Projekts "Schule von acht bis eins" als Arbeitnehmer einzustufen. Ungeachtet der noch nicht abschließend geklärten arbeitsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Honorarkräften ist die Geschäftsstelle der Auffassung, daß eine pauschale Einstufung der Kräfte als Arbeitnehmer ohne konkrete Einzelfallprüfung nicht gerechtfertigt wäre und den Fortbestand zahlreicher Betreuungsangebote gefährden würde.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen hat sich deshalb mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben an Finanzminister Schleußer gewandt und eine "betreuungsfreundliche" Handhabung der steuerrechtlichen Bestimmungen gefordert:
"Seit dem Jahre 1996 fördert das Land Nordrhein-Westfalen die Einrichtung von Betreuungsgruppen für Schülerinnen und Schüler an Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht mit einem Pauschalbetrag von 6.000 DM jährlich. Diese Mittel sowie die verstärkten gemeinsamen Anstrengungen der Schulträger an Schulen, Eltern- und Fördervereine haben dazu beigetragen, daß die Betreuungsangebote an den genannten Schulformen erheblich ausgeweitet werden konnten. Träger der etwa 3.500 Betreuungsgruppen sind zu mehr als 50 % Eltern bzw. Fördervereine (die sich überwiegend eigens zu diesem Zweck gegründet haben) sowie die Kommunen mit etwa 30 %. Bei den von den Eltern- und Fördervereinen, aber auch von den Kommunen beschäftigten Betreuungskräften handelt es sich häufig um freie Mitarbeiter, die auf der Basis von Honorarverträgen für die tatsächlich geleisteten Stunden entlohnt werden.
Wie uns bekanntgeworden ist, gibt es eine Reihe von Finanzämtern, die diese Art der Vertragsgestaltung nicht anerkennen möchten und daher die Betreuungskräfte als Arbeitnehmer einstufen. Hieraus ergeben sich für die Träger dieser Maßnahmen als "Arbeitgeber" erhebliche Konsequenzen:
Entweder muß für die bisher auf Honorarbasis mit einer geringen Stundenzahl und weniger als 630 DM bezahlten Kräfte ein Teil der Vergütung als pauschaler Steuerbetrag abgeführt werden oder es müßten versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden, durch die der Arbeitgeber verpflichtet würde, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entrichten. In beiden Fällen wären bei der typischen Struktur einer Betreuungsgruppe (zwei Betreuungskräfte) Summen abzuführen, die zumindest die Hälfte der Landesförderung wieder aufzehren würde.
Falls sich diese Auffassung der Finanzämter durchsetzt, hätte dies gravierende Auswirkungen auf die Akzeptanz des Programms "Schule von acht bis eins". Viele Eltern- und Fördervereine, die durchweg ehrenamtlich geführt werden, wären nicht in der Lage, das Betreuungsangebot aufrechtzuerhalten. Ohne Übertreibung läßt sich sagen, daß in der Mehrzahl der Fälle die Deckungslücken nicht durch eine Anhebung der Elternanteile kompensiert werden könnten. In der Folge würden nicht nur die (wenn auch geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisse der Betreuungskräfte entfallen. Betroffen wären mittelbar auch zahlreiche Arbeitsverhältnisse, die von den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler nur deshalb eingegangen werden konnten, weil eine verläßliche Betreuung der Kinder am Vormittag gesichert war. Sowohl aus arbeitsmarktpolitischer als auch aus steuerpolitischer Sicht muß es daher im Interesse des Landes sein, vorhandene Ermessensspielräume in den maßgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen im Sinne einer Anerkennung von Honorarverträgen wahrzunehmen.
Nach unserer Kenntnis werden ähnlich organisierte Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von Betreuungsmaßnahmen in anderen Bundesländern (wie in der Vergangenheit auch in Nordrhein-Westfalen!) problemlos als Honorarverträge anerkannt.
Würde Nordrhein-Westfalen hier anders verfahren, wäre nicht nur eine einheitliche Handhabung der Steuervorschriften nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus müßte sich das Land auch den berechtigten Vorwurf gefallen lassen, daß es die mit der einen Hand aus bildungs- und familienpolitischen Motiven gewährte Zuwendungen zum großen Teil mit der anderen Hand wieder nimmt.
Aus den vorstehend genannten Gründen möchten wir Sie, Herr Minister Schleußer, nachdrücklich bitten, sich für eine "betreuungsfreundliche" Handhabung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung einzusetzen."
Az.: IV/2 211-13/2