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StGB NRW-Mitteilung 307/2001 vom 20.05.2001
Hundeführerschein und Erlaubnis Landeshundeverordnung NRW
Gemäß § 4 Abs. 1 LHV NRW bedarf das Halten, die Ausbildung und Abrichten von Hunden der Anlage 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Laut Ziffer 4.4.1.3 der Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW ist die Erlaubnis und ein eventueller Bescheid über die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 LHV NRW (Leinen- und Maulkorbzwang) beim Ausführen des Hundes mitzuführen.
Viele Städte und Gemeinden stellen neben dem eigentlichen Erlaubnisbescheid einen sog. "Hundeführerschein" aus, der zum Zwecke des praktischeren Mitführens z.B. in Scheckkartengröße gehalten ist und daher nicht den gesamten Inhalt der Erlaubnis enthält (vgl. z.B. den Hundeführerschein der Stadt Jülich, Mitteilungsnotiz Nr. 147 vom 0503.2001).
Wir haben in den Mitteilungen Nr. 147 vom 05.03.2001 empfohlen, sich an dem Muster z.B. der Stadt Jülich zu orientieren und einen solchen "Hundeführerschein" zu erstellen, damit eine gewisse Einheitlichkeit im Lande Nordrhein-Westfalen gegeben ist. Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß dieses Muster die wesentlichen Bestandteile des Erlaubnisbescheides enthält und unseres Erachtens auf das Mitführen des vollständigen Bescheides in den Fällen des Mitführens des "Hundeführerscheins" verzichtet werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn als Aussteller des "Hundeführerscheins" eindeutig eine Stadt oder Gemeinde feststellbar ist.
Az.: I/2 100-00/2