Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 378/2008 vom 18.06.2008

Hundesteuer bei ausschließlich gewerblicher Hundehaltung

Dient eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken, darf keine örtliche Hundesteuer erhoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 15.05.2008 auf die Klage einer Hundebesitzerin entschieden, die ihre Hundezucht beim Finanzamt angemeldet hat und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sieben Hunde hielt (Az.: 2 K 976/07.TR).

Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, als örtliche Aufwandsteuer dürfe die Hundesteuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen. Ein Aufwand, der dafür erbracht werde, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, dürfe hingegen nicht besteuert werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Haltung aus Liebhaberei sei der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung. Dieser setze eine auf eigene Rechnung und Verantwortung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende, nachhaltige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht grenze den Gewerbebetrieb von der einkommen- und gewerbesteuerlich unbeachtlichen, für die Aufwandsteuer hingegen beachtlichen Liebhaberei ab.

Im Falle der Klägerin sahen die Richter erhebliche objektive Kriterien für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Neben dem Umstand, dass sie die aus drei Würfen jährlich stammenden Welpen verkaufe, sei vor allem von Bedeutung, dass die Hundezucht beim Finanzamt Daun angemeldet sei, wo die positiven und negativen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte behandelt würden. Hinzu komme, dass die Klägerin alle für eine gewerbliche Hundezucht erforderlichen Genehmigungen Kosten verursachend beantrage. Diese Umstände sprächen insgesamt für die Annahme eines Gewerbebetriebes, so dass keine Hundesteuer anfalle.

Az.: IV/1 933-01

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