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StGB NRW-Mitteilung 576/2000 vom 20.10.2000
Hundesteuer-Ermäßigung für Hunde aus Tierheimen
Nicht zuletzt wegen des Inkrafttretens der Landeshundeverordnung NRW sind die Tierheime in Nordrhein-Westfalen zumeist vollkommen überlastet. Der Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V., der den Großteil der Tierheime in Nordrhein-Westfalen betreibt, weist darauf hin, daß es als Folge der Landeshundeverordnung nahezu unmöglich geworden ist, große Hunde oder Hunde der Anlage 1 oder 2 zu vermitteln. In Einzelfällen würde eine Vermittlung auch daran scheitern, daß eine drastisch erhöhte Hundesteuer für die Hunde der Anlage 1 erhoben wird.
Nach Ansicht des Landestierschutzverbandes kann es ein probates Mittel zur Freisetzung von jetzt gebundenen Kapazitäten in Tierheimen sein, durch steuerliche Anreize die Vermittlung von Hunden aus Tierheimen zu fördern. Als eine Maßnahme ist z. B. die befristete Aussetzung der Hundesteuer für im Tierheim vermittelte Hunde in Betracht zu ziehen.
In Abstimmung mit dem Finanzdezernat halten wir eine derartige Steuerbefreiung für rechtlich unbedenklich. Es handelt sich hierbei um eine juristisch nicht zu beanstandende Ausübung des politischen Entscheidungsermessens des Rates.
Allerdings ist darauf zu achten, daß die entsprechende Regelung in der Hundesteuersatzung hinreichend bestimmt ist, so daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig feststellbar sind. Denkbar wäre folgende Formulierung:
"Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter von einem seitens der Gemeinde anerkannten Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder Privatinitiative übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für ..... Jahre, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes. Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf Antrag, in welchem glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Einrichtung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme und Weitervermittlung von Hunden verfügt."
Az.: I/2 100-00/2