Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 177/1997 vom 05.04.1997
Hundesteuer: Neue Rechtsprechung des OVG NW
1. Das OVG NW hat mit Urteil vom 23.01.1997 (Az: 22 A 2455/96) seine Rechtsprechung zur Hundesteuer weiter fortentwickelt. Das OVG hat zum einen seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bekräftigt, wonach nur von natürlichen Personen zu nicht gewerblichen Zwecken gehaltene Hunde der Hundesteuer unterfallen. Dies bedeutet eine weitere Bestätigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der neuen Hundesteuermustersatzung des NWStGB (Mitt. vom 20.09.1996, lfd. Nr. 460). Weiterhin hat das OVG seine Bedenken gegen die "Zwingersteuer", welche nicht mehr in die Mustersatzung aufgenommen wurde, weiter verstärkt und ausgeführt, daß zumindest die Regelung der alten Mustersatzung hinsichtlich der Zwingersteuer gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, weil dieser Tatbestand so gefaßt sei, daß eine sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche Anwendung der Vorschrift möglich sei. Dies bestätigt die von der Geschäftsstelle in den Mitteilungen (a.a.O.) im einzelnen ausgeführten rechtlichen und praktischen Bedenken gegen die Zwingersteuer.
2. Darüber hinaus hat das OVG die satzungsrechtliche Festlegung der gesamtschuldnerischen Haftung von Eigentümer und Halter der von der Hundesteuer erfaßten Hunde für nichtig erklärt, da es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den ortsrechtlichen Satzungsgeber fehle, dies führe jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, lediglich sei diese konkrete Regelung nicht anwendbar. § 1 Abs. 4 der Mustersatzung kann daher auf der Grundlage dieser Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden.
3. Weiterhin hat das OVG den deklaratorischen Hinweis auf die Rechtschutzmöglichkeiten der von der Hundesteuer betroffenen Abgabenschuldner (vgl. § 9 der Mustersatzung) verworfen. Welche Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen gegeben sind bzw. in welcher Weise Verwaltungszwang auszuüben ist, sei durch Bundes- und Landesgesetze vorgegeben und der Normensetzung durch die Gemeinde entzogen. Diese Feststellung des OVG hat jedoch keinerlei praktische Auswirkungen, da bislang auch Einigkeit bestand, daß die diesbezüglichen Regelungen der Hundesteuersatzungen ausschließlich deklaratorischen Inhalt hatten und lediglich auf die gesetzlichen Regelungen hinweisen sollten.
4. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten, die nicht gewerblich tätig sind, wurde die Geschäftsstelle vielfach um Stellungnahme zu dem Umstand gebeten, daß diese nach der neuen Mustersatzung nicht mehr privilegiert sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß derartige Hunde in der Tat nach der alten Mustersatzung des Innenministeriums steuervergünstigt waren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer derartigen Privilegierung besteht. Hiergegen spricht, daß mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung des Jagdhundes stellt einen Aufwand im Rahmen der Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Die Mustersatzung geht daher davon aus, daß trotz der öffentlichen Funktion der die Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so daß auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Steuerbegünstigung gegeben ist. Diesen Standpunkt vertreten im übrigen auch die kommunalen Spitzenverbände des Landes Baden-Württemberg und die baden-württembergischen Ministerien des Inneren und der Finanzen, die gemeinsam eine neue Hundesteuermustersatzung herausgegeben haben, welche ebenfalls keine Ermäßigung für Jagdhunde enthält (vgl. BWGZ 16/1996, "Neues Muster einer Hundesteuersatzung").
Es kann allerdings durchaus sein, daß in einzelnen Städten und Gemeinden aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten das öffentliche Interesse an der Förderung der Jagd ein über den Regelfall hinausgehendes Maß hat, etwa dann, wenn Wildschäden in erheblichem Umfang in der fraglichen Kommune auftreten und nur durch die Tätigkeit der Jagdausübungsberechtigten in Grenzen gehalten werden können. In einem solchen Fall steht es nach Auffassung der Geschäftsstelle dem Rat frei, im Rahmen seines politischen Ermessens auch eine Steuerermäßigung für Jagdhunde vorzusehen. Hierbei handelt es sich letzlich um eine Abwägung, die in das politische Ermessen des Rates fällt und die gerichtlicherseits nur einer Mißbrauchskontrolle unterzogen werden kann.
Az.: V/3-933-40