Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 27/2013 vom 08.01.2013
Hundesteuer und örtliche Zuordnung der Hundehaltung
In der kommunalrechtlichen Literatur war zu Beginn des vergangenen Jahres die Verfassungsmäßigkeit kommunaler Hundesteuersatzungen in Zweifel gezogen worden (Decker, Wie „örtlich radiziert“ ist ein Hund?, KStZ 2012, S. 66 ff.). Der Autor, immerhin Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität München, hatte unter Hinweis auf grundlegende Änderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen - insbesondere die „nahezu grenzenlose Mobilität des modernen Menschen“ - in Zweifel gezogen, dass die für die Erhebung der Hundesteuer erforderliche „örtliche Radizierung“ der Hundehaltung noch gegeben sei. Hundesteuersatzungen seien demnach nicht mehr von Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt und die Erhebung einer Hundesteuer daher rechtswidrig.
Mit diesem Argument haben sich in der Folgezeit auch zwei Obergerichte auseinander setzen müssen. In beiden Fällen ist die Verfassungsmäßigkeit der Hundesteuer bestätigt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 26.09.2012 (Az. 4 B 12.1389) entschieden, dass eine Gemeinde auch dann Hundesteuer erheben darf, wenn sich der Hund nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet. Nach Auffassung des Gerichts war die gemeindliche Regelung nicht zu beanstanden. Insbesondere sei auch die Örtlichkeit des Steuergegenstandes gegeben. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer sei nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes, sondern allein das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Liege der Haushalt oder Betrieb des Hundehalters im Gebiet der Gemeinde, sei der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnehme, wie etwa in den Urlaub, zu Freizeitaktivitäten oder zum Arbeitsplatz.
Zum selben Ergebnis kommt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 17.07.2012 (Az.: 2 S 3284/11). Bei der Hundesteuer — so der erkennende Senat — handele es sich auch unter Berücksichtigung der heutigen Lebensgewohnheiten um eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Bei einer Steuer, die an das Halten von Hunden im Gemeindegebiet anknüpfe, sei die Voraussetzung der Örtlichkeit zweifellos gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Hundehalter sich unter den heutigen Lebensgewohnheiten mit ihren Hunden oftmals auch außerhalb des Gebiets der jeweiligen Gemeinde aufhalten.
Az.: IV 933-01