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StGB NRW-Mitteilung 198/2011 vom 23.03.2011
ifV-Veranstaltung "Ziele und Kennzahlen für die Ordnungsverwaltung"
Produktbezogene Ziele und Kennzahlen müssen mehr als statistische Angaben enthalten, wenn sie zur Steuerung in den Fachbereichen taugen sollen. Aber wie schafft man es im Bereich der stark gesetzesgebundenen Ordnungsverwaltung, Ziele und Kennzahlen so zu entwickeln, dass sie „zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts“ gemacht werden können, wie es in § 12 GemHVO NRW heißt?
Weiter stellt sich die Frage in besonderem Maße für die Ämter und Dienste der Ordnungsbehörden, wie eine ganzheitliche Betrachtung von Zielsetzungen über die Produktgrenzen hinweg erfolgen kann? Welche gegenseitigen Abhängigkeiten von anderen Bereichen müssen beachtet werden? Auf der Agenda ganz oben steht in den meisten Kommunen die Haushaltskonsolidierung. Kann die Ordnungsverwaltung hier überhaupt relevante Beiträge leisten und welche Rolle können Kennzahlen dabei spielen?
Zu diesem Themenkomplex veranstaltet das Institut für Verwaltungswissenschaften am 15. Juni 2011 in Gelsenkirchen ein Tagesseminar für Verantwortliche aus den Ordnungsbehörden, einschließlich Feuerwehren, Gesundheitsämtern und Institutionen des Veterinärwesens aus den Kommunen und Kreisen. Im Seminar werden ausgehend von der Formulierung von Produktzielen und -kennzahlen Wege aufgezeigt, zu einer sinnvollen Steuerung mit Kennzahlen zu kommen. Methodische Entwicklungen des ifV wie auch Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis bestimmen dabei die Inhalte. Außerdem nimmt der praktische Erfahrungsaustausch genügend Raum ein.
Analog bietet das Institut für Verwaltungswissenschaften weitere praxisorientierte Veranstaltungen zu anderen Verwaltungsbereichen an, so auch unter Anderem zu den Bereichen „Hochbau und Gebäudemanagement“, „Tiefbau und Bauhof“, „Soziale Hilfen“ „Schulverwaltung“ oder „Kultur“. Nähere Informationen bei Frau Pauls, 0209-1671220 oder im Internet unter www.ifv.de unter der Rubrik „Fortbildung - Einzelveranstaltungen“.
Az.: I/2 100-00