Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 12/2007 vom 06.12.2006

IM-Runderlass "Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte"

Das Innenministerium NRW hat seine Runderlasse aus den Jahren 1989 (Kreditwirtschaft der Gemeinden) und 2004 (Fremdwährungskredite) in redaktioneller und inhaltlicher Sicht aktualisiert und in einem neuen Erlass „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden" zusammengeführt. In dem alten Krediterlass aus dem Jahr 1989 (zuletzt geändert durch Erlass vom 09.02.1998) war unter Ziffer 2 unter der Überschrift „Kredite“ folgende Formulierung enthalten:

Vor der Annahme von Kreditangeboten ist zu prüfen, welches Angebot den finanzwirtschaftlichen Belangen der Gemeinde am ehesten entspricht.

Beim Vergleich der Angebote ist auch auf sonstige finanzwirtschaftliche Belange mit abzustellen, wie sie z. B. mit den Vorteilen verbunden sind, die sich auch aus einer langfristigen Geschäftsverbindung ergeben.


Diese Formulierung war in der Praxis häufig als eine Art Öffnungsklausel für die Sparkassen verstanden worden, da die Gemeinden typischerweise mit diesen eine langfristige Geschäftsverbindung haben.

Eine solche ausdrückliche Klausel ist in der Tat in dem neuen Kreditwirtschaftserlass nicht mehr enthalten. Nach Auskunft des Innenministeriums ist eine solche ausdrückliche Öffnungsklausel auch bewusst nicht mehr aufgenommen worden. Hintergrund sind vor allem wettbewerbsrechtliche Gründe, aus denen sich das Land nicht mehr imstande sah, ausdrücklich eine Öffnung für langfristige Geschäftspartner vorzuschreiben. Der Wettbewerb bei den Anbietern der Kreditwirtschaft sowie die Sensibilität der Wettbewerber ist in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gewachsen, so dass das Land sich gezwungen gesehen habe, den Erlass hier neutraler zu formulieren. Außerdem sei ein Gesichtspunkt gewesen, den Kommunen weniger Landesvorgaben zu machen.

Dies schließe jedoch nicht aus, dass die Gemeinden ihre langfristigen Geschäftsverbindungen bzw. die darin gemachten guten Erfahrungen auch in Zukunft bei der Wertung der Angebote berücksichtigen. In dem neuen Erlass heißt es unter Punkt 2.1 unter der Überschrift „Allgemeine Grundsätze“:

Vor der Aufnahme eines Kredites sind deshalb im Regelfall Angebote verschiedener Kreditgeber einzuholen. Für die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes sind alle Vertragselemente zu berücksichtigen und zu bewerten.

Diese Formulierung ist als Auffangnorm gedacht. Unter „alle Vertragselemente“ in diesem Sinne sind auch die guten Erfahrungen aus einer langfristigen Geschäftsverbindung zu subsumieren. Unseres Erachtens sind mit der Formulierung u. a. auch alle weichen vergaberechtsrelevanten Merkmale des Vertrages erfasst. Hierzu sind insbesondere die Ortsnähe, die Zuverlässigkeit, die Präsenz der Beratung sowie sonstige vergleichbare Vertragsfaktoren zu zählen.

Az.: IV/1 904-03

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