Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 426/1999 vom 05.07.1999
IMK-Beschluß zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
Die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich auf ihrer jüngsten Sitzung (09.-11.06.99) mit den Grundzügen eines reformierten Gemeindehaushaltsrechts befaßt. Die IMK hat ein Konzept beschlossen, wonach ein künftiges Haushaltsrecht den Städten und Gemeinden die Möglichkeit geben soll, ihren Haushalt wahlweise auf der Basis der Kameralistik oder der Doppik zu führen. Damit werden die Experimentierklauseln in den Gemeindehaushaltsverordnungen mittelfristig auf eine dauerhafte Basis gestellt.
Zur Erarbeitung eines Konzeptes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts hat der Arbeitskreis III "Kommunale Angelegenheiten der IMK" einen nichtständigen Unterausschuss "Reform des Gemeindehaushaltsrechts" eingesetzt. Der DStGB ist in diesem Unterausschuss als Gast vertreten.
Diskutiert wurden in der IMK und ihren Untergremien folgende drei Reformmodelle:
1. Modernisierung des geltenden Haushaltsrechts auf Basis einer weiter entwickelten Kameralistik,
2. Ablösung des geltenden Haushaltsrechts in ein Haushaltsrecht auf Basis des doppischen Rechnungssystems (neues kommunales Haushalts- und Rechnungswesen),
3. Einräumung eines Wahlrechts für die Kommunen zwischen den unter 1. und 2. genannten Möglichkeiten; innerhalb einer Kommune soll nur ein System verbindlich sein.
Die Länder haben sich mehrheitlich für die Anwendung des dritten Reformmodells ausgesprochen. Aus Sicht der Geschäftsstelle besteht in dieser Entscheidung die kommunalfreundlichste Möglichkeit, mit der die Interessen aller Städte und Gemeinden berücksichtigt werden. Sie entspricht im übrigen der Beschlußlage des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft des NWStGB.
Im einzelnen heißt es in dem Beschluß der IMK:
1. Zahlreiche deutsche Städte, Gemeinden und Landkreise betreiben seit mehreren Jahren eine Reform der Kommunalverwaltung, die eine veränderte Verwaltungssteuerung nach Leistungszielen durch Einsatz betriebswirtschaftlicher Methoden und Instrumente und eine grundlegende Umstrukturierung der Verwaltung zum Ziel hat. Einen Schwerpunkt der Reformmaßnahmen bildet die Modernisierung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens.
2. Die in der kommunalen Reformpraxis bisher eingeführten Änderungen des Haushalts- und Rechnungswesens beruhen unterschiedlich je nach Bundesland entweder auf Teilnovellierungen des Gemeindehaushaltsrechts oder auf Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage von haushaltsrechtlichen Experimentierklauseln. Die Beteiligung der Kommunen an der Reform ist bei den großen Kommunen sehr intensiv, bei den kleinen Kommunen dagegen weniger weit gehend.
3. Die Reformentwicklung ist durch Übereinstimmungen in den Grundelementen aber auch durch erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Reformbausteine geprägt; in den Ländern oder bundesweit abgestimmte und akzeptierte Gesamtkonzepte liegen bislang nicht vor.
4. Die Modernisierung des kommunalen Finanzwesens als Voraussetzung und Grundlage für eine dienstleistungsorientierte Reform der Kommunalverwaltung ist ein herausragendes Ziel der Reformpolitik der Länder.
5. Kern einer Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens und des Gemeindehaushaltsrechts ist der Übergang vom bisherigen Geldverbrauchskonzept, das in erster Linie die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben nachweist, zu einem Ressourcenverbrauchskonzept, das den zur Bereitstellung der Verwaltungsleistungen notwendigen Ressourcenverbrauch (Aufwendungen) und das anfallende Ressourcenaufkommen (Erträge) periodengenau darstellt.
6. Das Ressourcenverbrauchskonzept kann durch konzeptionelle Ergänzung des bisherigen Haushalts- und Rechnungswesens weitgehend (partiell) oder in vollem Umfang durch Einführung eines an die Anforderungen der Verwaltungsbuchführung angepassten, doppischen (kaufmännischen) Haushalts- und Rechnungswesens verwirklicht werden.
7. Bestimmungen des bundesrechtlichen Haushaltsgrundsätzegesetzes stehen den genannten Ergänzungen oder Änderungen des Gemeindehaushaftsrechts nicht entgegen.
8. Die haushaltsrechtliche Umsetzung ist beim kameralistischen Lösungsansatz durch Weiterentwicklung des geltenden Gemeindehaushaltsrechts möglich, beim doppischen Lösungsweg muss ein entsprechendes haushaltsrechtliches Regelwerk geschaffen werden.
9. Eine gleichzeitige, flächendeckende Umstellung aller Kommunen auf ein neues Haushalts- und Rechnungswesen scheitert am beträchtlichen personellen und sächlichen Aufwand. Den Kommunen soll deshalb nach ihrer Wahl die Möglichkeit eröffnet werden, ihr Finanzwesen auf ein doppisches Haushalts- und Rechnungssystem anstelle der Kameralistik umzustellen. Für die Kommunen, die diesen Schritt nicht gehen wollen, soll das bisherige Gemeindehaushaltsrecht durch Umstellung auf das Ressourcenverbrauchskonzept weiterentwickelt werden.
10. Die Länderinnenminister und -senatoren werden schrittweise Musterentwürfe für die erforderlichen haushaltsrechtlichen Neuregelungen vorlegen. Die Neuregelungen können in den Ländern nach den unterschiedlichen kommunalen Gegebenheiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt werden.
Az.: IV/1-904-05