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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 322/2004 vom 05.04.2004
IMK-Mustertext für Änderungen der Gemeindekassenverordnung
Parallel zu den IMK-Entwürfen zu einem neuen Gemeindehaushaltsrecht hat eine IMK-Arbeitsgruppe "Reform des Gemeindekassenrechts" unter der Leitung des Landes Sachsen einen Mustertext für länderweite Änderungen der Gemeindekassenverordnung erarbeitet. Dem Ziel, die Nutzung moderner Technologien im Kassenbereich vorzusehen, wird der Entwurf gerecht. An manchen Stellen droht jedoch eine hohe Menge an zu verarbeitenden Daten einen Mehraufwand zu verursachen, der durch die Zielsetzung nicht gerechtfertigt ist. Schließlich ist Standardabbau und Deregulierung eine wichtige Aufgabe, zu der bei jeder Neuregelung ein Beitrag geleistet werden könnte. Darüber hinaus wird sich weiterer Regelungsbedarf ergeben, wenn die Verfahren zur Einführung des neuen Gemeindehaushaltsrechts mit der Änderung der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung abgeschlossen sind. Im Einzelnen heißt es in der Stellungnahme der DStGB-Hauptgeschäftsstelle:
1. Gesetztes Ziel ganz überwiegend erreicht
Der AK III der IMK hatte sich zum Ziel gesetzt, das bestehende Kassenrecht zum Zweck der Nutzung moderner Technologien anzupassen und zu erweitern. Gleichzeitig sollen bestehende Experimentierklauseln und Abweichungen von Vorschriften des Kassenrechts zur Erprobung neuer Modelle weitgehend entbehrlich werden. Zur Umsetzung dieser Anforderungen wurde vom Unterausschuss "Kommunale Wirtschaft und Finanzen" gemäß dem Beschluss des AK III der IMK vom 10./11. Oktober 2002 eine temporäre Arbeitsgruppe "Reform des Gemeindekassenrechts" eingesetzt. Die Arbeitsgruppe setzte sich unter der Leitung des Landes Sachsen aus Vertretern der Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, einzelner Kommunen und des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e.V. zusammen.
Nach mehreren Arbeitsgruppensitzungen ist dem AK III ein Mustertext für eine Änderung der Gemeindekassenverordnung mit entsprechenden Erläuterungen vorgelegt und von diesem beschlossen worden. Dieser soll zwar dazu beitragen, dass die Entwicklung des Gemeindekassenrechts in den Bundesländern möglichst einheitlich gehalten wird. Wie (und wann) die Bundesländer den Musterentwurf umsetzen und in die eigenen Gemeindekassenverordnungen einfließen lassen, bleibt aber diesen Ländern selbst überlassen. Denn das Gemeindekassenrecht gehört zum Gemeinderecht und ist damit Ländersache. Einige Bundesländer wie Niedersachsen und Baden-Württemberg haben schon früher ihre Gemeindekassenverordnungen modernisiert, sind aber in der Ausgestaltung hinter den neuen Regelungen des Mustertextes zurückgeblieben.
Der Entwurf zur Änderung der Gemeindekassenverordnung macht das Kassenrecht zeitgemäßer, indem er die Nutzung moderner Technologien im Kassenrecht in die Regelung einbezieht. Möglich ist nun z. B.
- die Zulassung der elektronischen Signatur/elektronischen Kassenanordnung;
- die Zulassung der elektronischen Führung und Archivierung der Bücher und Belege;
- die Zulassung von elektronischen Zahlungsmitteln (Geldkarte, Kreditkarte);
- der Wegfall des (täglichen) Ausdruckens der Bücher.
Dies ist vor dem Hintergrund zu begrüßen, dass die Änderung des Gemeindekassenrechts den modernen EDV-Einsatz und die Anpassung an die technische Entwicklung im Zahlungsverkehr unterstützen, sichere und effiziente Arbeitsweisen ermöglichen, von nicht mehr zeitgemäßen Anforderungen befreien und die Nutzung digitaler Archivierungsmöglichkeiten erleichtern soll.
2. Hohe Menge an zu verarbeitenden Daten Frage des Aufwandes
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfes formuliert einen hohen Anspruch: Ein automatisiertes Verfahren muss sicherstellen, dass "nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat
". Der für die Implementierung eines solchen Verfahrens erforderliche technische und organisatorische Aufwand kann hoch sein. Diesem Anspruch gerecht zu werden, dürfte eine Verbindung von moderner Technik und organisatorischen Vorkehrungen bedingen, die sich z. B. in Berechtigungs-, Plausibilitäts- und Integritätsprüfungen, Kontrollsummen, Prüfziffern, Vier-Augen-Prinzip, Arbeitsanweisungen und Stichprobenprüfungen ergänzend zu der technischen Umsetzung zeigen könnten.
Auch hinsichtlich der in § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Entwurfes formulierten maschinellen Auswertbarkeit sind Praxistests erwünscht, bevor der hier formulierte Anspruch in dieser Form zu einer zwingenden Vorschrift gemacht werden sollte.
3. Einführung des neuen Gemeindehaushaltsrechts nicht berücksichtigt
Es ist schließlich auf den weiteren Regelungsbedarf hinzuweisen, der sich dadurch ergeben könnte, wenn die landesweiten Verfahren zur Einführung des neuen Gemeindehaushaltsrechts mit der Änderung der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung abgeschlossen sind.
Mit den bisher vorliegenden Mustertexten zu Anpassung und Ergänzung des Kassenrechts ist noch keine Ausrichtung auf ein neues kommunales Rechnungswesen vorgenommen worden. Dies gehörte nicht zum Auftrag des AK III. Auch sind Änderungen in der Systematik und den Anforderungen des Kassenrechts nicht vorgenommen worden. Die Aufgabenzuordnung und damit die Stellung der Gemeindekasse sowie die Notwendigkeit des Kassenrechts als förmliches Sicherheitsrecht wird nicht angetastet. Das wird manch ein Vertreter der Gemeindekassen zunächst mit Freude zur Kenntnis nehmen. Er muss aber wissen, dass es nicht dabei bleiben wird.
Zwar heißt es aus dem Mund der Gemeindehaushaltsrechtsreformer oft, der Gemeindekasse blieben mit Buchführung und Zahlungsverkehr auch zukünftig wichtige Aufgaben. Doch es wird zunehmend hinzugefügt, die Gemeindekasse solle zu einer Finanzbuchhaltung weiterentwickelt werden. Was das für die Beschäftigten vor Ort und die Organisationsentwicklung insgesamt bedeutet, kann erst beurteilt werden, wenn die Landesgesetze/Verordnungen zur Änderung der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung vorliegen. Um ein Beispiel zu geben, welche Konflikte zwischen den Verbänden der kommunalen Kassenpraxis und dem Landesgesetzgeber dann entstehen können, sei auf den Artikel aus der Kommunal-Kassen-Zeitschrift 11/2003 verwiesen, in dem der Landesverband der Kommunalkassenverwalter zu den Gesetzgebungsplänen in NRW Stellung nimmt.
Az.: IV/1 950-00