Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Nach Auslegung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) fallen unter § 20a Absatz 1 Nummer 1 k) IfSG in Nordrhein-Westfalen ausschließlich die Personen, die in der Notfallrettung und im Krankentransport gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 Und 2 RettGNRW tätig sind.
Hierzu hat das MAGS am 13.01.2022 einen Erlass veröffentlicht, der für Mitglieder im Intranet-Angebot des StGB NRW unter Fachinformationen – Fachgebiete – Recht, Personal und Organisation – Feuerwehr/Rettungswesen - Rettungswesen bzw. unter diesem Link zu finden ist.