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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 377/2003 vom 14.04.2003
Impressumspflicht für Homepage II
In Anschluss an die StGB NRW Mitteilung 34/2003 und ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (vom 29.01.03, Az. 34 O 188/92) weist die Geschäftsstelle nochmals darauf hin, dass bei grundsätzlich jeder Homepage leicht auffindbar ein Impressum mit persönlichen Angaben des Betreibers vorhanden sein muss. Die Angaben müssen dabei Namen, E-Mail-Adresse, Anschrift und auch die Vertretungsberechtigten beinhalten. Andernfalls drohen Bußgelder.
Ein kostenloser Impressums-Generator ist weiterhin unter www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum erreichbar.
Az.: G/3 800-10