Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 42/2001 vom 05.01.2001

Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 21. November 2000 (Az.: 11 K 242/99) entschieden, daß die Abwasserbeseitigungsanlage einer Gemeinde unter Zugrundelegung einer funktionalen Betrachtungsweise in der Regel eine technische, wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildet. Ausgehend hiervon nehme jeder Anschlußnehmer mit der Inanspruchnahme (bereits) eines Teils der Kanalisation gleichzeitig die gesamte Entwässerungseinrichtung (Abwasseranlage) in Anspruch. Es kommt deshalb – so das Gericht im entschiedenen Fall - nicht darauf, ob das Regenwasser von einem Grundstück in einen gemeindlichen Regenwasserkanal eingeleitet wird, der bereits nach ungefähr 100 m wiederum in einen Bach einmündet, der nicht mehr Bestandteil der Abwasseranlage der Gemeinde ist. Maßgebend sei nur, ob durch die Einleitung des Regenwassers in den Regenwasserkanal der Gebührentatbestand der Gebührenatzung erfüllt werde. Dieses sei durch die Einleitung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Niederschlagswassers in einen städtischen Kanal der Fall. Deshalb sei es unerheblich, ob dieser Kanal das eingeleitete Abwasser unmittelbar der Vorflut zuleite, ohne daß die Kanalisation der Gemeinde im übrigen weiter belastet werde. Denn mit der Inanspruchnahme dieses Teils der gemeindlichen Kanalisation sei gleichzeitig die gemeindliche Entwässerungseinrichtung insgesamt in Anspruch genommen worden.

In der Konsequenz hierzu bestehen nach dem VG Arnsberg dann auch keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin über den Gebührensatz letztlich zu den Klärkosten des Wasserverbandes herangezogen wird, obwohl das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Niederschlagswasser im konkreten Fall nicht einer Verbandskläranlage zugeführt wird. Denn entscheidend ist nach dem VG Arnsberg allein, daß die von der Stadt sichergestellte Niederschlagswasserentsorgung insgesamt nicht ohne die Mitgliedschaft dieser Stadt im Wasserverband und ohne die Inanspruchnahme der Leistungen des Wasserverbandes betrieben werden kann. Ist aber die ordnungsgemäße Niederschlagsbeseitigung im gesamten Stadtgebiet nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen des Wasserverbandes zur gewährleisten, so dürfen die Verbandslasten auch auf alle Benutzer der betreffenden gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung abgewälzt werden (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 15.02.1989 - 2 A 2452/85 - und v. 01.02.1988 - 2 A 1883/80 -, NWVBl 1988, S. 108).

Schließlich weist das VG Arnsberg in seinem Urteil vom 21. November 2000 darauf hin, daß entgegen der Rechtsansicht der Klägerin keine Verpflichtung der beklagten Stadt besteht, eine Gebührendegression dahin einzuführen, daß weniger Niederschlagswassergebühr zu zahlen ist, je mehr Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine Verpflichtung zur Einführung einer solchen Gebührendegression besteht nach dem VG Arnsberg weder nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes NRW noch nach anderen gebührenrechtlichen Grundsätzen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß das Maß der Inanspruchnahme der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage allein von der Menge des eingeleiteten Regenwassers abhänge und linear ansteige, je mehr Regenwasser eingeleitet werde. Vor diesem Hintergrund bestätigt das VG Arnsberg ausdrücklich die Erhebung der getrennten Regenwassergebühr in der beklagten Stadt auf der Grundlage der bebauten und befestigten Grundstücksfläche als zulässigen Gebührenmaßstab zur Bemessung der getrennten Regenwassergebühr. Auch die Kalkulation des Gebührensatzes für die getrennte Regenwassergebühr wurde nicht beanstandet. Die beklagte Stadt hatte mit Rücksicht darauf, daß Schmutzwassergebühren einerseits und Niederschlagswassergebühren andererseits nach unterschiedlichen Maßstäben und Gebührensätzen erhoben werden, für die Ermittlung dieser Gebührensätze jeweils eine gesonderte Gebührenbedarfsberechnung erstellt. Bei einer in dieser Weise getrennten Gebührenkalkulation hatte die Stadt die Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 15.07.1991 - Az. 9 A 1635/89 -) beachtet, wonach dem Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung einerseits und dem Leistungsbereich der Niederschlagswasserbeseitigung andererseits grundsätzlich nur jeweils diejenigen Kosten zugeordnet werden dürfen, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Sofern bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind dann die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche zu verteilen. Diese Aufteilung der Kosten hatte die beklagte Stadt nach Auffassung des VG Arnsberg in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen. Um die Aufwendungen für das überwiegend im Mischsystem ausgeführte Kanalnetz möglichst realitätsnah den beiden Leistungsbereichen Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung zuordnen zu können, hatte die beklagte Stadt ein Gutachten zur prozentualen Aufteilung der Mischwasser-Kanalisationskosten in einen Schmutzwasser- und einen Regenwasserkanal erstellen lassen, welches nach Auffassung des VG Arnsberg zu nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt. Auch bei den übrigen Kostenpositionen - insbesondere bei der Aufteilung des Wasserverbandsbeitrages sowie der Personal- und Sachkosten - hatte die beklagte Stadt nach Auffassung des Gerichts eine nachvollziehbare Differenzierung vorgenommen, die eine übermäßige Belastung der zur Niederschlagswassergebühr herangezogenen Grundstückseigentümer nicht erkennen ließ.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß durch das Urteil des VG Arnsberg vom 21. November 2000 insbesondere klargestellt wird, daß bei einem entsprechend weit abgefaßten Inanspruchnahmetatbestand eine Regenwasserbeseitigungsgebühr auch dann erhoben werden kann, wenn das Regenwasser von einem Grundstück zwar in einen Regenwasserkanal eingeleitet wird, dieser jedoch nach einer verhältnismäßig kurzen Transportstrecke seinerseits in einen Fluß bzw. Bach mündet, der nicht Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage ist. In diesen Fällen besteht kein offensichtliches, erhebliches Mißverhältnis zwischen der gemeindlichen Entwässerungsleistung und der Zahlung der Abwassergebühr, weil nach dem VG Arnsberg bereits die Inanspruchnahme eines Teils der Entwässerungsanlage ausreicht, um diese insgesamt in Anspruch zu nehmen, mit der Folge, daß eine vollständige, gebührenpflichtige Inanspruchnahme vorliegt.

Az.: II/2 24-22 qu/g

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