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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 441/2024 vom 10.07.2024
Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte
Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16.04.2024 (Az. 3 Ca 2231/23) einem Beschäftigten in der Elternzeit in Auslegung des Tarifvertrages eine entsprechende Zahlung auch in Elternzeit zugstanden. Nach Kenntnis der Geschäftsstelle ist gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden.
Nach Ansicht der Geschäftsstelle ist diese Entscheidung für Beamtinnen und Beamte – unabhängig von der fehlenden Rechtskraft – nicht relevant. Das Ministerium der Finanzen NRW hat der Geschäftsstelle dies bestätigt und Folgendes mitgeteilt: „Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen hat nach hiesiger Einschätzung bereits aus dem Grund keine unmittelbare Auswirkung auf den Beamtenbereich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte gesetzlich geregelt sind und daher nur verfassungsgerichtlich die Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit des entsprechenden Gesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt werden könnte. Zudem verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Anspruchsberechtigung für die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen an das Bestehen eines Besoldungsanspruchs angeknüpft wird, da dieser als Ausfluss des Alimentationsprinzips im Grundsatz kompensiert, dass Beamtinnen und Beamte dazu verpflichtet sind, ihre volle Arbeitskraft lebenslang dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Er entfällt insbesondere dann, wenn Beamtinnen und Beamten wie bei einer Beurlaubung oder der Inanspruchnahme von Elternzeit ihre Arbeitskraft auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung längerfristig nicht zur Verfügung stellen. Dies stellt einen sachlichen Grund dafür dar, Personen mit Besoldungsanspruch anders zu behandeln als Personen ohne Besoldungsanspruch wie zum Beispiel Personen in Elternzeit.“
Az.: 14.1.5.10-005