Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 506/2023 vom 23.08.2023

Inflationsausgleichsprämie / Anrechnung nach § 66 LBeamtVG NRW - Mitteilung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium hat der Geschäftsstelle dazu folgendes mitgeteilt (Az.: P 1601 – 66 – IV A 1):

„Eine vom Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie stellt versorgungsrechtlich an­rechenbares Erwerbseinkommen dar, auch wenn zur Abgabenpflicht eine Sonderregelung besteht. Soweit im Einzelfall die bestehenden Höchstbeträge überschritten werden, kann es daher auch zu einer Kürzung von Versorgungsbezügen im Zusammenhang mit der ge­währten Inflationsausgleichsprämie kommen (insbesondere bei Beziehern von Witwen- oder Witwergeld). Der Hintergrund für die Einkommensanrechnung ist im System der Beamtenversorgung begründet. Die Bezüge der Beamten stellen – anders als der Lohn aus einem privatrecht­lichen Dienstvertrag – kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung, sondern eine Ali­mentation im Rahmen des lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses dar. Ruhestands­beamtinnen und Ruhestandsbeamte, die von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und deshalb einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen können, sollen – jedenfalls bis zum Er­reichen der Regelaltersgrenze – keine höheren Gesamteinkünfte erzielen können als die im aktiven Dienst stehenden Beamtinnen und Beamten. Die Anrechnung dient dem Vor­teilsausgleich. Zwar greift – anders als bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten selbst – der Gedanke des Vorteilsausgleichs insoweit bei Hinterbliebenen nicht unmittelbar. Da die Hinterbliebenen ihr Recht aber von dem verbeamteten Versorgungsurheber ableiten, ist es sachlich gerechtfertigt, Hinterbliebene nicht besser zu stellen als den Versorgungsurheber selbst. Die Versorgung wird daher beim Überschreiten der gesetzlich bestimmten Höchst­grenze gekürzt. Das neben die Versorgung tretende Erwerbseinkommen bleibt dagegen vollständig erhalten. Vor diesem Hintergrund bestehen derzeit keine Vorhaben zur Schaffung einer Regelung zur Nichtanrechnung einer Inflationsausgleichsprämie. Die Tarifrunde für die Tarifbeschäftigten der Länder (TV-L) soll am 26. Oktober 2023 in Potsdam beginnen. Nach Abschluss der Verhandlungen wird im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zu entscheiden sein, in welcher Form dieses Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Nordrhein-Westfalen übertragen wird. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens wird ggf. die Schaffung einer Ausnahmeregelung zu den Anrechnungsregelungen zu prüfen sein“.

Az.: 14.2.1-003/001

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