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StGB NRW-Mitteilung 594/2018 vom 22.11.2018
Automatischer Notruf und Anerkennung als TPS-eCall-Anbieter
Das NRW-Ministerium des Innern hat dem StGB NRW Informationen über das sog. TPS-eCall gegeben. Alle 247 Leitstellen (Notruf 112) in Deutschland sind inzwischen mit eCall ausgerüstet, bei dem durch das Fahrzeug automatisiert ein direkter Notruf in der örtlich zuständigen Leitstelle eingeht. Nun entwickelt sich das Interesse verschiedener Anbieter am TPS-eCall, bei dem Rufe/Notrufe aus Fahrzeugen automatisiert zunächst in Servicestellen der Anbieter (Call-Center) eingehen, die bei einem „echten Notruf“ diesen an die zuständige Stelle leiten müssen.
Es kommt zunehmend zu Anfragen bei Leitstellen von vermeintlichen TPS-eCall-Anbietern, die Kooperationen mit den Leitstellen abschließen möchten, um mit ihren Diensten dort einen direkten Zugang zu bekommen. Dieser Wunsch wird mit vielerlei Detailinformationen, unter Angabe von Standards und oft auch mit Nachdruck vorgetragen.
Vom Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über TPS-eCall ist zum jetzigen Zeitpunkt aber abzuraten. Denn für die Anerkennung als TPS-eCall-Anbieter werden zukünftig bestimmte Kriterien zu erfüllen sein. Dies erfordert eine einheitliche Normierung auf Bundesebene. Der Ausschuss für Informations- und Kommunikationswesen (AluK) des Arbeitskreis V - Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder -(AK V) hat diese Kriterien erarbeitet. Der AK V hat daraufhin das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gebeten, diese Kriterien zur Grundlage eines Anerkennungsverfahrens zu machen, um schnell zu einem klaren Verfahren für TPS-eCall-Anbieter und die Leitstellen zu kommen.
Zurzeit wird beim zuständigen BMVI geprüft, in welchem Verfahren und durch welche nationale Stelle die Kriterien angelegt werden. Somit sind die Standards für die Anerkennung noch nicht gesetzt, und bisher ist noch kein Unternehmen anerkannt. Eine Kooperation einzelner Leitstellen mit einzelnen TPS-eCall-Anbietern scheint deshalb nicht sinnvoll.
Az.: 15.2.6-001