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StGB NRW-Mitteilung 5/2024 vom 15.01.2024

Informationen zu Widersprüchen bezüglich der Sonderzahlung / des Urlaubsgeldes; Information des Ministeriums der Finanzen

Das Ministerium der Finanzen des Landes hat auf seiner Internetseite die nachfolgend angeführten Hinweise zum Umgang mit solchen Widersprüchen eingestellt. Diese sind nachfolgend angeführt.

„Im Zuge der Aufhebung des Urlaubsgeldes ab 2004 durch den Bundesgesetzgeber und der Verringerung der Sonderzahlung ab 2003 durch die damalige Landesregierung sind beim LBV NRW in der Vergangenheit Widersprüche gegen die vorgenannten Änderungen eingegangen.

Auf Wunsch der Gewerkschaften haben die damaligen Landesregierungen entschieden, die Widersprüche aufgrund anhängiger gerichtlicher Verfahren zur streitgegenständlichen Rechtsfrage ruhend zu stellen. Nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren werden die bislang ruhenden Widersprüche nun wieder aufgegriffen und entschieden. Danach steht fest, dass kein Anspruch auf Gewährung eines Urlaubsgeldes oder einer höheren Sonderzahlung bestand.  

In den betroffenen Fällen erlässt das LBV NRW daher nun Widerspruchsbescheide, mit denen die Widersprüche in der Sache als unbegründet zurückgewiesen werden.

Der Versand der Widerspruchsbescheide erfolgt voraussichtlich gestaffelt ab dem 15.01.2024. Die Widerspruchsbescheide werden (für im Inland lebende) Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger mittels einer Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt. Der Bescheidversand erfolgt in einer festgelegten und nicht änderbaren Reihenfolge.

Betroffene, die bis zum 15.04.2024 trotz eingelegten Widerspruchs keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, können sich beim LBV NRW melden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheidung ausschließlich auf die Sachverhalte Sonderzahlung und/oder Urlaubsgeld bezogen ist. Widersprüche gegen die amtsangemessene Alimentation im Allgemeinen sind davon nicht betroffen und werden daher nicht mitbeschieden.“

Zugleich können Sie diese Information aber auch über den folgenden Link abrufen: Informationen zu Widersprüchen bezüglich der Sonderzahlung / des Urlaubsgeldes | Finanzverwaltung NRW

Vor diesem Hintergrund dürfte es sich anbieten, entsprechend zu verfahren.

Az.: 14.1.1.7-001/001

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