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StGB NRW-Mitteilung 191/2008 vom 17.03.2008
Informationsmaterialien zum Nichtraucherschutzgesetz NRW
Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Broschüre und einen Flyer zum Nichtraucherschutzgesetz NRW veröffentlicht. Die Werke sind online bestellbar bzw. als PDF ladbar unter www.nichtraucherschutz.nrw.de. Die Broschüre beinhaltet den Gesetzestext, die Begründung und die auch auf der Homepage des Ministeriums befindlichen häufig gestellten Fragen nebst den Antworten.
Der Flyer mit dem Titel "Informationen für die Gastronomie" soll wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem ab dem 01.07.2008 dann grundsätzlich auch für die Gaststätten geltendem Rauchverbot beantworten. So heißt es im Flyer etwa, dass auch im kleineren Raucherraum, wo das Rauchen gestattet werden kann, eine Theke vorhanden sein kann. Weiterhin müssen die Wege zu den Toiletten nicht rauchfrei sein und geschlossene Gesellschaften, wo das Rauchverbot nicht gilt, lägen dann vor, wenn alle Räume oder ein Raum für eine Veranstaltung gebucht sei und der Veranstalter über den Zugang entscheide. Zu den Raucherclubs wird ausgeführt, dass bei diesen erforderlich sei, dass der Betriebsinhaber die Mitglieder kenne bzw. deren Adressen abrufbar halte und keine Tagesmitglieder bzw. Laufkundschaft erlaube.
Unterdessen hat der DEHOGA Nordrhein am 17.03.2008 mitgeteilt (cms.dehoga-nrw.decenturl.com/dehoga-nrw-umfrage), dass nach seiner Umfrage fast elf Prozent der Einraum-Wirte ihren Betrieb zum 01.07.2008 schließen wollen.
Az.: I/2 100-00 Nichtraucherschutz