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StGB NRW-Mitteilung 511/2002 vom 05.09.2002
Informationstätigkeit der Behörden
Mit Beschluß vom 26. Juni 2002 - IBvR 670/91 - hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlicher staatlicher Informationen über religiöse und weltanschauliche Vereinigungen grundsätzlich bejaht und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein solches staatliches Informationshandeln, insbesondere der Bundesregierung aufgezeigt. Nach den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts bietet das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechtes sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich auch kritisch auseinandersetzen. Der Staat hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität zu wahren. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind damit nicht vereinbar. Die Ausführungen sind auch für Verlautbarungen von Städten und Gemeinden von Interesse, die sich mit religiösen und weltanschaulichen Vereinigungen vor Ort auseinanderzusetzen haben. Nähere Einzelheiten sind im Intranet des StGB NRW unter "Fachinformationen und Service", "Recht und Verfassung" unter der Überschrift "Informationstätigkeit von Behörden" abrufbar. Der Beschluß vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 kann unter www.bundesverfassungsgericht.de
Az.: I/2 101-40