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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 508/2008 vom 04.08.2008
Infrastrukturfinanzierung der KfW
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert in ihrem jüngsten Newsletter über regionale Zuständigkeiten in der Infrastrukturfinanzierung und gibt Hinweise zum Abruf kommunaler Direktkredite.
Um die Betreuung der kommunalen Kunden weiter zu verbessern, wurde die Kreditsachbearbeitung im Bereich der KfW-Infrastrukturprogramme zum 01.06.2008 regional aufgestellt. Die Zuständigkeiten richten sich nach dem jeweiligen Bundesland. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW stehen für Fragen und persönliche Beratung unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
Tel.: 030 - 20264 - (Durchwahl siehe unten)
- Sabine Großmann, Abteilungsdirektorin Durchwahl - 5833
- Team Nord: Frau Merten, Prokuristin - 5474
- NRW (A-H) und Bremen: Isabella Büllesbach - 5984
- NRW (I-Z): Andreas Görög -5809
Gleichzeitig wird auf eine Besonderheit beim Abruf kommunaler Direktkredite hingewiesen. Den genauen Wortlaut finden Sie nachstehend:
„Die Kreditpraxis zeigt, dass bei Einreichung der zur Auszahlung kommunaler Direktkredite notwendigen Rechtsnachweise und Unterlagen häufig Kreditaufnahmebeschlüsse der Repräsentativorgane eingereicht werden, die im Beschlusstext konkrete KfW-Konditionen (gültig am Tag des jeweiligen Beschlusses) nennen. Da beim KfW-Kommunalkredit (Direktkredite der Programme 146, 246, 156) die Konditionen erst am Tag der Auszahlung festgelegt werden, weicht die im jeweiligen Beschluss genannte Kondition häufig von dem mit der KfW zu schließenden Kreditvertrag ab.
Auf Basis derart von den aktuellen Konditionen abweichender Kreditaufnahmebeschlüsse ist eine Auszahlung und damit die Begründung eines Kreditverhältnisses leider nicht möglich. In diesem Fall wird die Anforderung eines entsprechend übereinstimmenden korrigierten Kreditaufnahmebeschlusses notwendig. Dies führt immer wieder zu Verzögerungen in der Abrufbearbeitung. Wir empfehlen Ihnen daher, den Text der Kreditaufnahmebeschlüsse allgemein ohne die Nennung konkreter Konditionen oder mit Bezug auf die Konditionenfixierung am Auszahlungstag abzufassen.“
Az.: IV/1 912-05