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StGB NRW-Mitteilung 337/2012 vom 13.06.2012
Inklusive Beschulung und Konnexitätsprinzip
Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hat zu den Rechtsfragen bei der Umsetzung der Inklusion im Schulbereich (Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention) in Nordrhein-Westfalen sowie zur Konnexität ein Rechtsgutachten des Staatsrechtlers Prof. Dr. Wolfram Höfling, Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität Köln sowie Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Finanzrecht sowie Gesundheitsrecht der Universität Köln, in Auftrag gegeben. Das Rechtsgutachten liegt inzwischen vor.
Der Gutachter kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die Länder als die für den Schulbereich Zuständigen zur Umsetzung (Transformation) des Artikels 24 der EU-Behindertenrechtskonvention in ihre Schulgesetze verpflichtet sind. Bei der Umsetzung verfügt der Gesetzgeber über erhebliche Gestaltungsspielräume und Entscheidungsoptionen. Die Transformation wird bei den Kommunen zu einer konnexitätsrelevanten Aufgabenerweiterung und erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen. Dies gilt nicht nur für den Personalbereich sondern auch für Sachkosten, vor allem investive bauliche Kosten zur Schaffung einer umfassenden Barrierefreiheit zur Gewährleistung der Inklusion sowie gegebenenfalls erhöhte Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler und zusätzliche Ausgaben für spezielle Lehr- und Lernmittel bzw. Hilfsmittel.
Der Gutachter deckt damit die auch immer wieder im Schulausschuss des StGB NRW formulierten Positionen.
Az.: IV/2 211-38/3