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StGB NRW-Mitteilung 347/1999 vom 05.06.1999
Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages
Nach Abschluß des Ratifikationsverfahrens wird der Vertrag von Amsterdam am 01.05.1999 in Kraft treten. Durch den Amsterdamer Vertrag werden der Vertrag über die Europäische Union und der EG-Vertrag umfassend geändert. Für die Praxis ist insbesondere zu beachten, daß die Zählung der einzelnen Vorschriften konsolidiert wurde.
Anläßlich der Regierungskonferenz in Amsterdam am 16./17. Juni 1997 hatten die Staats- und Regierungschefs der 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die politische Einigung über den Vertrag von Amsterdam erzielt. Dieser Vertrag, durch den der Maastrichter Vertrag über die Europäische Union und der EG-Vertrag an vielen Stellen geändert werden, wurde von den Mitgliedsstaaten am 02. Oktober 1997 unterzeichnet. Das völkerrechtliche Ratifizierungsverfahren ist mit Hinterlegung der letzten, noch ausstehenden Ratifikationsurkunde durch Frankreich im März 1999 abgeschlossen worden. Entsprechend seinem Art. 14 Abs., 2 tritt der Amsterdamer Vertrag damit am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats, d.h. zum 01.05.1999, in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages werden wesentliche Änderungen in den Bereichen der sog. zweiten und dritten Säule des europäischen Vertragsrechts - der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Zusammenarbeit in den Beriechen Inneres und Justiz - vorgenommen. So ist für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen, daß diese zukünftig durch einen Generalsekretär repräsentiert wird. Im Bereich Inneres und Justiz wird der sog. "Schengen-Besitzstand", d.h. das Abkommen über die schrittweise Aufhebung der Binnengrenzkontrollen in der Europäischen Union, in den EG-Vertrag übernommen (Titel IV des EG-Vertrages: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr, Art. 61 ff neuer Zählung; Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union). Auch tritt mit dem Amsterdamer Vertrag das neue Verfahren zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission in Kraft.
Az.: I 05-02