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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 265/2020 vom 01.04.2020
Insolvenzrechtliche Erleichterungen in der Corona-Krise
Bundestag und Bundesrat haben am 25. und 27.03.020 das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" verabschiedet. Das Gesetz tritt teilweise am Tag nach der Verkündung, teilweise am 1. März 2020 und teilweise am 1. April 2020 in Kraft. Über den Gesetzentwurf hatten wir mit Schnellbrief Nr. 130 vom 25.03.2020 und über den Gesetzesbeschluss mit Schnellbrief Nr. 144 vom 30.03.2020 informiert.
Nach dem Gesetz sollen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder bekommen und in ihrer Existenz bedroht sind, (jedenfalls vorläufig) fortgeführt werden können. Insofern wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 eingeschränkt, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen.
Des Weiteren werden die Anfechtungsrechte im Insolvenzverfahren vorübergehend eingeschränkt. sollen motiviert werden, ihre Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Das Risiko von Vertragspartnern von Unternehmen, die sich in der Krise befinden, dass Lieferungen und Leistungen oder Sicherheiten in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren angefochten werden können, wird dadurch reduziert.
Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine zeitlich befristete Regelung zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in anderen Dauerschuldverhältnissen eingeführt.
Az.: 28.1.2-005/004 Gr