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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 593/1999 vom 05.09.1999
Integration behinderter Kinder in Tageseinrichtungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. April 1999 (Az.:OVG 24 A 5806/94) entschieden, daß der Besuch einer integrativen Kindertagesstätte, bei welcher der durch die Betreuung behinderter Kinder bedingte zusätzliche Aufwand durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gedeckt wird, keinen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe begründet.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 1986 geborene Kläger ist behindert im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Ab dem 1. August 1990 wurde er in einem Sonderkindergarten für geistig Behinderte heilpädagogisch betreut. Der Beklagte (als Landesjugendamt) übernahm im Wege der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG u.a. die Kosten der heilpädagogischen Behandlung.
Nach dem Ausscheiden zum 17. August 1990, beantragte der Kläger beim Beklagten ab dem 1. Januar 1991 die Übernahme der Kosten des Besuchs der "Integrativen Tagesstätte für behinderte und nicht behinderte Kinder P. e.V." in M. Hierbei handelt es sich um eine in der Trägerschaft einer Elterninitiative betrieben Einrichtung, die aus öffentlichen Mitteln bezuschußt wird.
Das Gericht führt hierzu aus, daß die für den Besuch einer Kindertagesstätte von den Eltern des Kindes erhobenen Beiträge - außer einem an das Jugendamt abzuführenden Betrag - lediglich (anteilig) Betriebskosten der Einrichtung und Kosten betreffen, die auf die Verpflegung des Kindes entfallen.
Es bestehe kein Unterschied zu den Beiträgen, die die Eltern nichtbehinderter Kinder für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten hätten. Die hier in Rede stehende Deckung eines nicht behinderungsbedingten Bedarfs seien daher nicht Kosten der Eingliederungshilfe und würden mit solchen Kosten auch nicht zusammenhängen.
Das Urteil kann bei Interesse bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: III/2 711