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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 472/2015 vom 10.07.2015
Integration fremder Videos in eigene Internetseiten
Das Einbetten eines frei zugänglichen fremden Internetvideos in die eigene Website stellt per se keine Urheberrechtsverletzung dar. Diesen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014 (AZ: C-348/13 - siehe StGB NRW-Mitteilung 40/2015) hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 9. Juli 2015 (Az.: I ZR 46/12) übernommen. Bei der so genannten Framing-Technik werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in die eigene Website eingebaut. Dort sind sie direkt zugänglich. Der eigentliche Inhalt bleibt jedoch auf der Website, auf der er hochgeladen wurde. Wird er dort gelöscht, verschwindet dieser Inhalt auch aus den Frames aller anderer Webseiten.
Zulässig ist Framing aber nur, wenn der fragliche Inhalt vom Urheber absichtlich ohne Zugangsbeschränkungen ins Internet hochgeladen worden ist. Im konkreten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern geklagt, der ein Video zur Wasserverschmutzung produziert und auf die Videoplattform „YouTube“ hochgeladen hatte. Das Video wurde von einem Konkurrenzunternehmen auf der eigenen Website mittels eines Frames eingebaut. Dagegen hatten sich die Urheber des Videos bis zum BGH durchgeklagt, der die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegte.
Az.: I/3 086-12