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StGB NRW-Mitteilung 252/2019 vom 13.05.2019
Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung
Integrationsminister Stamp und Arbeitsminister Laumann haben die Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ vorgestellt, mit der junge Flüchtlinge neue Bildungschancen erhalten sollen.
Ohne Schulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung sei eine nachhaltige Integration in den deutschen Arbeitsmarkt schwierig. Gerade bei jungen, erwachsenen Flüchtlingen könne eine Nachqualifizierung in Deutschland ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Mit der Initiative sollen Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden.
Nach Mitteilung der Landesregierung richtet sich die Initiative an Menschen, die Unterstützung brauchen und bislang nicht von Förderangeboten der Arbeitsförderung erreicht werden – insbesondere junge Geflüchtete. Sie möchte vor allem jungen Flüchtlingen, die geduldet oder gestattet sind, bessere Integrationschancen und Perspektiven eröffnen. Die Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ sehe insgesamt 6 Förderbausteine vor, die Menschen beim Einstieg in eine Ausbildung oder einen Beruf unterstützen sollen. Diese würden von Coachings, über berufsbegleitende Qualifizierung und Sprachförderung bis hin zum nachträglichen Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses reichen.
Im Rahmen des Projektes soll es zudem möglich sein, Flüchtlingen, die sich mit Duldung oder Gestattung in Kommunen aufhalten, den Zugang zu Kursen zu eröffnen, die beruflich und sprachliche Bildung mit Werteorientierung verbinden, vergleichbar zu den Jugendintegrationskursen des Bundes. Aber auch niederschwellige Kurse in Deutsch oder Mathematik sollen im Rahmen der MKFFI Initiative „Gemeinsam klappt‘s“ förderfähig sein und dazu beitragen, Lücken in der individuellen Ausbildungsfähigkeit zu schließen.
Nach Mitteilung der Landesregierung können alle Flüchtlinge mit individuellem Unterstützungsbedarf von der Förderung profitieren, die einer nordrhein-westfälischen Kommune zugewiesen wurden. Ausgeschlossen seien Gefährder oder ausreisepflichtige Straftäter.
Az.: 37.0.2-001/002