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StGB NRW-Mitteilung 537/2001 vom 05.09.2001
Integrationsvereinbarungen nach dem Schwerbehindertengesetz
Integrationsvereinbarungen sind ein zentraler Punkt des novellierten Schwerbehindertengesetzes. Konkret verpflichtet § 14b SchwbG den Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat/ Personalrat eine verbindliche Integrationsvereinbarung zu treffen. Da es sich bei diesen Integrationsvereinbarungen um ein noch nicht erprobtes Steuerungs- und Planungsinstrument handelt, fällt es manchen Beteiligten schwer, eine solche zu erarbeiten. Daher wurde bereits der Wunsch nach einer Mustervereinbarung laut, an der sich die Betriebe bzw. Dienststellen orientieren können.
Die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen (AG-HFSt.) hat im November 2000 eine vorläufige Empfehlung für die Unterstützung der Betriebe und Dienststellen beim Abschluss einer Integrationsvereinbarung gem. § 14b SchwbG erarbeitet, die bei der Geschäftsstelle angefordert werden kann.
Die Hauptfürsorgestellen stehen den Betrieben beratend bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung zur Seite. Folgende Gliederung bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung wird von der AG-HFSt. empfohlen:
- Präambel mit dem Ziel, eine gemeinsame Ausgangsbasis, einen Grundkonsens herzustellen
- Ist-Situation/ Bestandsanalyse/ Schwachstellenanalyse
- Zielvereinbarungen, die die Beschäftigungssituation der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessert
- Klärung der Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Ziele
- Berichtspflicht und Controlling
- Abschluss einer verbindlichen Integrationsvereinbarung
Sicher würde es für den einzelnen Betrieb bzw. die Dienststelle eine noch größere Erleichterung bedeuten, lediglich eine Mustervereinbarung zu übernehmen. Aus Sicht der Geschäftsstelle besteht jedoch die Gefahr, dass diese den betriebs- bzw. dienststellenspezifischen Besonderheiten zu wenig angepasst ist. § 14b SchwbG ist mit dem Ziel geschaffen worden, die Situation behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im jeweiligen Betrieb zu verbessern. Dieses Ziel kann jedoch nur durch eine für den Einzelfall geschaffene Vereinbarung erreicht werden. Dennoch sind die Empfehlungen der AG-HFSt. zur Orientierung auch aus Verbandssicht zu befürworten.
Az.: III/2 851